Handelsmakler
Auch: Handelsmakler nach § 93 HGB · Kaufmännischer Makler · § 93 HGB-Makler
Der Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB ist eine eigenständige handelsrechtliche Kategorie für die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Waren, Wertpapiere, Versicherungen oder Seetransporte. Der klassische Immobilienmakler fällt rechtlich nicht unter diese Norm, sondern unter den Zivilmaklervertrag nach §§ 652 ff. BGB – die Abgrenzung ist für Makler und Berater wichtig, weil unterschiedliche Vorschriften gelten.
Ausführliche Erklärung
In der Praxis herrscht häufig Verwechslungsgefahr zwischen "Handelsmakler" und "Immobilienmakler", da beide umgangssprachlich als "Makler" bezeichnet werden. Rechtlich sind sie jedoch klar getrennt:
- Handelsmakler (§ 93 HGB): Gewerbsmäßiger Vermittler von Geschäften über Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Seefrachtverträge oder ähnliche Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten. Der Handelsmakler ist grundsätzlich neutraler Vermittler zwischen zwei Vertragsparteien und unterliegt besonderen handelsrechtlichen Pflichten wie der Schlussnotenpflicht (§ 94 HGB): Er muss über jedes vermittelte Geschäft eine "Schlussnote" mit Vertragsinhalt an beide Parteien ausstellen.
- Zivilmakler / Immobilienmakler (§§ 652 ff. BGB): Die Vermittlung von Grundstücksgeschäften, Miet- und Kaufverträgen über Immobilien fällt unter den zivilrechtlichen Maklervertrag des BGB, nicht unter § 93 HGB. Der Immobilienmakler ist gewerberechtlich zusätzlich durch § 34c GewO reguliert (Erlaubnispflicht), was für den Handelsmakler i. e. S. nicht gilt.
- Warum die Unterscheidung für Makler relevant ist: Enthält ein Maklervertrag (z. B. bei gemischten Geschäften, etwa Vermittlung von Unternehmensanteilen mit Immobilienbezug) sowohl handelsrechtliche als auch zivilrechtliche Elemente, können unterschiedliche Schutz- und Formvorschriften greifen. Zudem unterliegt der Handelsmakler bestimmten Sorgfalts- und Dokumentationspflichten (§§ 94–96 HGB), die im reinen Immobiliengeschäft keine Anwendung finden.
- Praxishinweis: Der Begriff "Handelsmakler" taucht in der Immobilienbranche vor allem bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien-Portfolios, Unternehmensimmobilien oder im Kontext von Share Deals (Anteilsverkäufen an Immobiliengesellschaften) auf, wo handelsrechtliche Elemente eine Rolle spielen können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermittler bringt zwei Kaufleute zusammen, die einen Warenlieferungsvertrag über Baumaterialien abschließen – hier handelt er als Handelsmakler nach § 93 HGB und muss eine Schlussnote ausstellen. Vermittelt derselbe Vermittler hingegen den Verkauf eines Bürogebäudes zwischen einem Unternehmen und einem Investor, handelt er als klassischer Immobilienmakler nach § 652 BGB – die Schlussnotenpflicht des HGB gilt hier nicht.