Immobilienmakler
Auch: Makler · Immobilienvermittler
Ein Immobilienmakler ist gewerblich damit befasst, den Abschluss von Verträgen über Grundstücke oder Wohnungen – Kauf, Miete oder Pacht – nachzuweisen oder zu vermitteln. Für die Tätigkeit ist eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich; der Provisionsanspruch richtet sich nach § 652 BGB.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich ist der Immobilienmakler Vertragspartner eines Maklervertrags nach § 652 BGB: Er erhält eine Provision (Courtage), wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) zustande kommt – die Provision entsteht also erfolgsabhängig, nicht bereits durch bloße Tätigkeit. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder nachweist, benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34c Gewerbeordnung (GewO); Voraussetzungen sind unter anderem persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.
Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten seit 2020/2022 zusätzliche Verbraucherschutzregeln: Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand haben, bedürfen der Textform (§ 656a BGB). Wird der Makler für beide Vertragsparteien tätig, muss die Provision nach dem Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB) zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden; eine einseitige Provisionsfreistellung einer Partei ist unwirksam. Ergänzend regelt die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Anlageberater und Bauträger (MaBV) besondere Berufspflichten wie den Umgang mit Kundengeldern. Als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes unterliegt der Immobilienmakler zudem den Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GwG.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar beauftragt einen Immobilienmakler mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses. Der Maklervertrag wird in Textform (z. B. per E-Mail) geschlossen. Findet der Makler einen Käufer und kommt der Kaufvertrag zustande, entsteht sein Provisionsanspruch; da der Makler auch für den Käufer tätig wurde, muss die vereinbarte Provision zu gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer getragen werden.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; Provision nur bei Vermittlungserfolg.
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliengeschäften.
- § 656a BGB – Textformerfordernis für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
- § 656c BGB – Halbteilungsgrundsatz bei Tätigkeit des Maklers für beide Kaufvertragsparteien.