Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Auch: Monitoring · laufende Überwachung
Die kontinuierliche Überwachung ist eine der fünf allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG. Sie verpflichtet den Makler, eine einmal aufgenommene Geschäftsbeziehung während ihrer gesamten Dauer im Blick zu behalten – insbesondere die abgewickelten Transaktionen mit dem beim Vertragspartner bekannten Risikoprofil abzugleichen.
Ausführliche Erklärung
Anders als die einmalige Identifizierung bei Vertragsbeginn ist die kontinuierliche Überwachung ein dauerhafter Prozess, der über die gesamte Länge einer Geschäftsbeziehung läuft:
- Was überwacht wird: Passen Art, Umfang und Häufigkeit der Transaktionen zum bekannten Kundenprofil (Beruf, Einkommen, üblicher Geschäftszweck)? Gibt es ungewöhnliche Änderungen im Verhalten (plötzlich deutlich höhere Kaufpreise, neue Finanzierungsquellen, Auftreten über wechselnde Bevollmächtigte)?
- Aktualisierungspflicht: Kundendaten und Dokumente (Ausweise, Handelsregisterauszüge, Transparenzregisterauszüge) müssen in angemessenen Abständen aktualisiert werden – bei Hochrisikokunden häufiger als bei Standardkunden.
- Risikoorientierter Umfang: Bei Maklern ist die kontinuierliche Überwachung in der Praxis meist auf wiederkehrende Geschäftsbeziehungen beschränkt (z. B. Verwaltungs- oder Dauervermittlungsverträge, Investoren mit mehreren Transaktionen), da klassische Einzelvermittlungen (ein Verkauf, ein Vertragsabschluss) zeitlich meist kurz sind. Bei Mehrfachkunden – etwa Bauträgern oder institutionellen Investoren mit laufender Geschäftsbeziehung – ist die Pflicht besonders relevant.
- Dokumentation: Auffälligkeiten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind zu dokumentieren, auch wenn am Ende keine Meldung erfolgt – die Prüfungshandlung selbst muss nachweisbar sein.
- Konsequenz bei Auffälligkeiten: Ergibt die Überwachung Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ist eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu prüfen; im Zweifel ist die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler betreut seit zwei Jahren einen Investor, der regelmäßig kleinere Gewerbeeinheiten kauft. Als dieser plötzlich den Kauf eines deutlich höherpreisigen Objekts über eine neu gegründete Auslandsgesellschaft anstrebt, gleicht der Makler dies mit dem bekannten Kundenprofil ab, hinterfragt die Finanzierung und dokumentiert seine Prüfung in der Kundenakte.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG – Nennt die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung als eine der fünf allgemeinen Sorgfaltspflichten.
- § 43 GwG – Meldepflicht bei im Rahmen der Überwachung erkannten Verdachtsmomenten.