Kostenspaltung
Auch: Kostenspaltungsbescheid
Die Kostenspaltung ist die Möglichkeit der Gemeinde, den Erschließungsbeitrag für einzelne Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage (z. B. Fahrbahn, Beleuchtung, Kanalisation) getrennt und zeitlich vor Fertigstellung der gesamten Anlage zu erheben.
Ausführliche Erklärung
Erschließungsbeiträge werden nach §§ 127 ff. BauGB grundsätzlich erst erhoben, wenn die jeweilige Erschließungsanlage insgesamt endgültig hergestellt ist. Da dies bei umfangreichen Erschließungsmaßnahmen (Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Grünstreifen, Entwässerung) Jahre dauern kann, eröffnet § 127 Abs. 3 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit der Kostenspaltung: Sie kann den Erschließungsbeitrag für einzelne, selbstständig nutzbare Teileinrichtungen gesondert festsetzen und erheben, sobald diese jeweils endgültig hergestellt sind.
Für Makler und Eigentümer wichtig:
- Teileinrichtungen: Typische Teileinrichtungen, für die gesondert abgerechnet werden kann, sind z. B. die Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungsanlagen oder Grünanlagen einer Erschließungsstraße.
- Ermessensentscheidung: Die Kostenspaltung liegt im Ermessen der Gemeinde; sie muss durch eine kommunale Satzung oder einen entsprechenden Beschluss ermöglicht werden und wird durch gesonderte Kostenspaltungsbescheide umgesetzt.
- Vorteil für die Gemeinde: Durch die Kostenspaltung kann die Gemeinde ihre Vorfinanzierungskosten für die Erschließung schneller refinanzieren, statt auf die Fertigstellung des gesamten, oft mehrjährigen Erschließungsprojekts zu warten.
- Belastung für Eigentümer: Für Grundstückseigentümer bedeutet die Kostenspaltung, dass Erschließungsbeitragsbescheide bereits vor vollständiger Fertigstellung der Erschließungsanlage ins Haus flattern können – ein wichtiger Punkt bei der Beratung von Käufern von Grundstücken in neu erschlossenen Baugebieten.
- Abgrenzung zur Vorausleistung: Von der Kostenspaltung zu unterscheiden ist die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 BauGB, bei der die Gemeinde bereits vor endgültiger Herstellung einer Teileinrichtung Abschlagszahlungen erheben kann – beide Instrumente können kombiniert vorkommen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde erschließt ein neues Wohngebiet mit Straße, Kanalisation und Beleuchtung. Die Straße selbst ist bereits fertiggestellt, während die Grünanlagen entlang der Straße erst ein Jahr später angelegt werden. Durch Kostenspaltung erhebt die Gemeinde den Erschließungsbeitragsanteil für Straße und Kanalisation bereits jetzt, den Anteil für die Grünanlagen erst nach deren Fertigstellung.
Rechtsgrundlage
- § 127 Abs. 3 BauGB – Ermächtigungsgrundlage für die Kostenspaltung nach Teileinrichtungen.
- § 133 Abs. 3 BauGB – Regelt die verwandte, aber eigenständige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.
- Kommunale Erschließungsbeitragssatzungen – setzen die Kostenspaltung im Einzelfall um.