Krüppelwalmdach

Auch: Halbwalmdach · Schopfwalmdach

Das Krüppelwalmdach ist eine Mischform aus Satteldach und Walmdach: Der obere Teil des Giebeldreiecks wird durch eine kleine, geneigte Walmfläche ("Krüppelwalm") abgeschnitten, während der untere Teil des Giebels als senkrechte Wandfläche erhalten bleibt.

Ausführliche Erklärung

Anders als beim vollständigen Walmdach, bei dem alle vier Dachflächen bis zur Traufe geneigt sind, wird beim Krüppelwalmdach nur der obere Bereich des Giebels abgewalmt. Der untere Teil der Giebelwand bleibt senkrecht stehen und kann dadurch – im Gegensatz zum Walmdach – mit größeren Fenstern versehen werden, was mehr Tageslicht in das Dachgeschoss bringt. Diese Dachform wird häufig auch als Halbwalmdach oder Schopfwalmdach bezeichnet.

Architektonisch verbindet das Krüppelwalmdach die Vorteile beider Grundformen: Es reduziert im Vergleich zum reinen Satteldach die Windangriffsfläche am Giebel und bietet einen zusätzlichen Wetterschutz für die oberste Geschossdecke, ermöglicht aber gegenüber dem vollen Walmdach eine bessere Belichtung und einen einfacheren Dachgeschossausbau. Historisch ist die Bauform vor allem in norddeutschen und friesischen Regionen verbreitet, wo sie ursprünglich dem Windschutz reetgedeckter Gebäude diente; sie findet sich aber auch bei zahlreichen Einfamilienhäusern des 20. Jahrhunderts.

Für Makler ist relevant, dass die Dachform in vielen örtlichen Bebauungsplänen oder Gestaltungssatzungen als zulässige oder gar vorgeschriebene Bauform festgelegt sein kann, insbesondere in historisch geprägten Siedlungsgebieten. Die Dachform beeinflusst zudem den nutzbaren Wohnraum im Dachgeschoss sowie die Möglichkeiten für Dachgauben oder Dachflächenfenster.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bebauungsplan für ein neues Einfamilienhausgebiet schreibt zur Wahrung eines einheitlichen Ortsbilds ausschließlich Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit einer bestimmten Dachneigung vor. Ein Bauherr entscheidet sich für ein Krüppelwalmdach, um im Dachgeschoss trotz der Vorgabe ausreichend belichtete Wohnräume zu schaffen.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige bundesgesetzliche Regelung. Zulässigkeit und Gestaltung können durch den Bebauungsplan bzw. eine kommunale Gestaltungssatzung vorgegeben werden.

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