Liquiditätsbeschaffung

Auch: Kapitalbeschaffung · Beschaffung von Barmitteln

Liquiditätsbeschaffung bezeichnet Maßnahmen, mit denen ein Eigentümer kurzfristig verfügbares Geld erlangt, ohne notwendigerweise seine Immobilie sofort und vollständig aufzugeben. Im Immobilienkontext reicht das Spektrum von der klassischen Beleihung über Immobilienverrentungsmodelle bis zum vollständigen Verkauf.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilieneigentümer, die kurzfristig Kapital benötigen – etwa zur Tilgung von Schulden, zur Finanzierung des Ruhestands, für unerwartete Ausgaben oder zur Ablösung einer bestehenden Finanzierung –, kommen unterschiedliche Wege der Liquiditätsbeschaffung in Betracht:

  • Beleihung der Immobilie: Aufnahme eines neuen oder zusätzlichen Darlehens gegen Bestellung einer Grundschuld, ohne dass die Immobilie verkauft wird. Voraussetzung ist ausreichende Bonität und freier Beleihungsspielraum.
  • Immobilienverrentung / Umkehrhypothek: Der Eigentümer verkauft die Immobilie (oder einen Anteil daran) gegen eine monatliche Rente oder Einmalzahlung, behält aber häufig ein lebenslanges Wohnrecht. Diese Modelle richten sich vor allem an ältere Eigentümer, die im Eigenheim wohnen bleiben, aber ihr gebundenes Immobilienvermögen liquidieren möchten.
  • Sale-and-Lease-Back: Verkauf der Immobilie an einen Investor mit gleichzeitiger Rückanmietung durch den bisherigen Eigentümer – verbreitet vor allem bei Gewerbeimmobilien und Unternehmen, die Kapital freisetzen wollen, den Standort aber weiter nutzen.
  • Vollständiger Verkauf: Die schnellste, aber endgültige Form der Liquiditätsbeschaffung, bei der der Eigentümer über den kompletten Verkaufserlös verfügen kann, dafür aber Eigentum und Nutzungsrecht vollständig aufgibt.
  • Nachrangdarlehen / Zweitfinanzierung: Aufnahme eines weiteren, im Rang hinter der Erstfinanzierung stehenden Darlehens, meist zu höheren Zinsen, wenn der reguläre Beleihungsspielraum bereits ausgeschöpft ist.

Für Makler ist die Beratung zur Liquiditätsbeschaffung vor allem bei älteren Eigentümern, überschuldeten Eigentümern oder Erben relevant, die häufig zwischen Verkauf, Teilverkauf und Verrentungsmodellen abwägen müssen. Eine sachgerechte Einordnung – idealerweise in Abstimmung mit unabhängiger Finanzberatung – schützt Eigentümer vor unwirtschaftlichen Modellen mit versteckten Kosten.

Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin möchte in ihrem Eigenheim wohnen bleiben, benötigt aber zusätzliches Einkommen. Statt die Immobilie vollständig zu verkaufen, entscheidet sie sich für ein Immobilienverrentungsmodell: Ein Anbieter zahlt ihr eine monatliche Rente gegen Übertragung der Immobilie, während sie ein im Grundbuch abgesichertes lebenslanges Wohnrecht behält.

Rechtsgrundlage

Keine einheitliche Rechtsgrundlage. Je nach gewähltem Modell gelten die allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB), des Grundpfandrechts (§§ 1113 ff., 1191 ff. BGB) sowie – bei Wohnrechten – des Dienstbarkeitsrechts (§§ 1090 ff. BGB).

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