Maklerauftrag mit Befristung

Auch: Befristeter Maklervertrag · Zeitlich begrenzter Maklerauftrag

Ein Maklerauftrag mit Befristung ist ein Maklervertrag, der von vornherein für einen genau bestimmten Zeitraum – etwa drei, sechs oder zwölf Monate – geschlossen wird. Nach Ablauf der Frist endet der Vertrag automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, sofern keine Verlängerungsklausel greift.

Ausführliche Erklärung

Anders als der gesetzliche Regelfall (Maklervertrag ohne feste Laufzeit, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft kündbar) legt der befristete Maklerauftrag ein konkretes Enddatum fest. In der Praxis wird die Befristung meist mit dem Alleinauftrag kombiniert, da nur dort eine Bindungsdauer überhaupt relevant ist – der einfache Auftrag ohne Exklusivität kann der Auftraggeber ohnehin formlos "auslaufen lassen".

Praxisrelevante Punkte für Makler:

  • Übliche Laufzeiten: Sechs Monate gelten als marktüblich und von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen anerkannt; deutlich längere Erstlaufzeiten (z. B. zwölf Monate) ohne sachlichen Grund sind AGB-rechtlich riskant.
  • Automatische Verlängerung ("Verlängerungsklausel"): Häufig wird vereinbart, dass sich der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn keine der Parteien fristgerecht widerspricht. Solche Klauseln unterliegen als AGB besonderer Kontrolle (Transparenzgebot, angemessene Widerspruchsfrist).
  • Vorzeitige Kündigung: Aus wichtigem Grund (§ 626 BGB analog) bleibt eine außerordentliche Kündigung trotz Befristung grundsätzlich möglich, etwa bei grober Pflichtverletzung des Maklers.
  • Nachwirkung nach Fristablauf: Wurde während der Laufzeit ein Interessent nachgewiesen, kann der Provisionsanspruch bei zeitnahem Vertragsabschluss auch nach Fristende bestehen bleiben (sog. Nachweiskausalität), wenn dies vertraglich klargestellt ist.

Für den Makler ist die Befristung ein zweischneidiges Schwert: Sie schafft Planungssicherheit für die Vermarktungsinvestition, verpflichtet ihn aber auch, die Zusammenarbeit nach Fristablauf aktiv zu verlängern oder neu zu verhandeln.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler und ein Eigentümer vereinbaren einen Alleinauftrag mit einer festen Laufzeit von sechs Monaten, der sich automatisch um drei Monate verlängert, sofern nicht einer der Vertragspartner vier Wochen vor Ablauf schriftlich widerspricht. Nach Ablauf der ersten sechs Monate ohne Verkaufserfolg lehnt der Eigentümer eine Verlängerung ab; der Vertrag endet fristgerecht, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags.
  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle von Laufzeit- und Verlängerungsklauseln in AGB.
  • § 309 Nr. 9 BGB – Grenzen für automatische Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen in Verbraucherverträgen (analoge Wertung bei Maklerverträgen mit Verbrauchern).

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