Maklersozietät
Auch: Maklergemeinschaft · Sozietät von Immobilienmaklern
Eine Maklersozietät ist der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer Makler zur gemeinsamen Berufsausübung unter einheitlichem Namen, meist organisiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft (GmbH).
Ausführliche Erklärung
Anders als beim losen Kooperationsvertrag (Co-Broking), bei dem rechtlich selbstständige Maklerunternehmen für ein einzelnes Geschäft zusammenarbeiten, verschmelzen die Beteiligten bei einer Maklersozietät organisatorisch und häufig auch wirtschaftlich zu einer gemeinsamen Einheit:
- Rechtsformen: Üblich sind die GbR (§ 705 ff. BGB) für kleinere Zusammenschlüsse, die Partnerschaftsgesellschaft (nach PartGG, eher bei freiberuflich geprägten Tätigkeiten) sowie zunehmend die GmbH oder GmbH & Co. KG bei größeren Maklerbetrieben mit mehreren Gesellschafter-Maklern.
- Gewerberechtliche Besonderheit: Da die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO personenbezogen ist, benötigt bei einer Personengesellschaft grundsätzlich jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis; bei juristischen Personen (GmbH) muss die Erlaubnis auf die Gesellschaft selbst sowie auf die vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer) bezogen erteilt werden.
- Haftung: In der GbR haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Sozietät (auch für Haftungsansprüche aus Falschberatung einzelner Kollegen); bei der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, was viele größere Maklerbüros zur GmbH-Gründung bewegt.
- Gemeinsamer Außenauftritt: Nach außen tritt die Sozietät unter einheitlichem Namen, gemeinsamer Website und oft geteilter Objektdatenbank auf; Maklerverträge werden im Namen der Sozietät (nicht des einzelnen Maklers) geschlossen.
- Provisionsverteilung: Die interne Verteilung von Umsatz und Provisionen zwischen den Sozien richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag (z. B. nach Kapitalanteilen, individueller Akquiseleistung oder Umsatzbeteiligung).
- Berufshaftpflichtversicherung: Üblicherweise wird eine gemeinsame Berufshaftpflichtversicherung für die gesamte Sozietät abgeschlossen, die alle tätigen Makler einschließt.
Die Maklersozietät ist besonders für größere Maklerbüros mit mehreren gleichberechtigten Partnern attraktiv, da sie im Vergleich zum bloßen Angestelltenverhältnis eine gemeinsame unternehmerische Verantwortung und Gewinnbeteiligung ermöglicht.
Beispiel aus der Praxis
Drei erfahrene Immobilienmakler gründen gemeinsam eine "Musterstadt Immobilien GbR" und treten fortan unter diesem gemeinsamen Namen auf. Jeder der drei Gesellschafter besitzt eine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO; die Provisionseinnahmen werden nach einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel unter den Partnern aufgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 705 ff. BGB – Grundlage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als häufigste Rechtsform der Maklersozietät.
- § 34c GewO – Personenbezogene Erlaubnispflicht, die grundsätzlich jeden geschäftsführenden Makler-Gesellschafter betrifft.
- PartGG – Alternative Rechtsform für die gemeinsame Berufsausübung als Partnerschaftsgesellschaft.