Mansarddach
Auch: Mansardendach · Mansardgeschoss-Dach
Das Mansarddach ist eine Dachform, bei der jede Dachseite in zwei unterschiedlich geneigte Abschnitte geknickt ist: ein steiler unterer Teil (oft über 60°) und ein flacherer oberer Teil. Diese Konstruktion – benannt nach dem französischen Architekten François Mansart – vergrößert das nutzbare Volumen im Dachgeschoss erheblich.
Ausführliche Erklärung
Durch den steilen unteren Dachabschnitt entsteht im Dachgeschoss deutlich mehr Stehhöhe und nutzbare Fläche als bei einem einfachen Sattel- oder Walmdach gleicher Firsthöhe. Historisch wurde diese Bauweise häufig genutzt, um zusätzliche Wohn- oder Mansardengeschosse zu schaffen, ohne die (oft nach Trauf- oder Geschosshöhe bemessene) Bauhöhe formal zu überschreiten – ein Grund, warum das Mansarddach in vielen gründerzeitlichen Stadthäusern verbreitet ist.
Für Makler und Gutachter praxisrelevant:
- Wohnflächengewinn: Durch den steilen unteren Dachabschnitt erreichen große Teile des Dachgeschosses die für die volle Anrechnung nach § 4 WoFlV erforderliche Höhe von 2 m, was Mansarddächer gegenüber klassischen Steildächern bei der nutzbaren Wohnfläche im Vorteil sieht.
- Sanierungsaufwand: Die geknickte Form erfordert mehr Dachfenster- und Gaubenlösungen sowie einen höheren Aufwand bei Neueindeckung und Dämmung (mehr Fläche, mehr Anschlüsse, mehr Kehlen) als einfache Dachformen – relevant für die Kalkulation von Modernisierungskosten.
- Denkmalschutz: Bei historischen Stadthäusern mit Mansarddach ist häufig Denkmalschutz zu prüfen, was Eingriffe in die Dachform einschränken kann.
- Bebauungsplan: Manche Bebauungspläne schreiben Mansarddächer explizit vor oder schließen sie aus, um ein einheitliches Ortsbild zu wahren.
Beispiel aus der Praxis
Ein gründerzeitliches Stadthaus mit Mansarddach bietet im obersten Geschoss trotz vergleichsweise niedriger Traufhöhe fast durchgängig stehbare Räume. Bei der Wohnflächenberechnung wird ein deutlich höherer Anteil des Dachgeschosses voll angerechnet als bei einem vergleichbaren Nachbarhaus mit einfachem Satteldach.
Rechtsgrundlage
- § 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Bestimmt die Anrechnung von Dachgeschossflächen je nach Raumhöhe.
- Bebauungspläne und Landesbauordnungen – Können Dachform und zulässige Trauf-/Firsthöhen regeln.
- Bei historischen Gebäuden ggf. Denkmalschutzgesetze der Länder.