Notarielle Kaufabwicklung
Auch: notarielle Abwicklung des Immobilienkaufs · Notarabwicklung
Die notarielle Kaufabwicklung bezeichnet den gesamten vom Notar organisierten Ablauf eines Immobiliengeschäfts – von der Beurkundung des Kaufvertrags über die Absicherung von Käufer und Verkäufer bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Ausführliche Erklärung
Da Verträge über den Erwerb von Grundstückseigentum in Deutschland zwingend notariell beurkundet werden müssen, übernimmt der Notar bei jedem Immobilienkauf eine zentrale steuernde Funktion, die weit über die reine Beurkundung hinausgeht. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags veranlasst der Notar zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die den Käufer vor einer anderweitigen Verfügung über das Grundstück sowie vor Zwischenverfügungen Dritter schützt. Anschließend holt der Notar die für die Kaufpreisfälligkeit erforderlichen Nachweise ein, etwa die Löschungsbewilligungen bestehender Grundschulden, gegebenenfalls Verzichtserklärungen von Vorkaufsberechtigten (z. B. der Gemeinde) sowie die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach Zahlung der Grunderwerbsteuer.
Erst wenn alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung, mit der der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung und gegebenenfalls Ablösung bestehender Belastungen erklärt der Notar die Auflassung und beantragt die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer im Grundbuch. Erst mit dieser Eintragung geht das Eigentum tatsächlich über; die notarielle Kaufabwicklung endet mit der Zusendung der Vollzugsmitteilung an beide Vertragsparteien.
Für Makler ist die notarielle Kaufabwicklung relevant, weil sie den zeitlichen Rahmen zwischen Vertragsunterzeichnung und tatsächlichem Eigentumsübergang bestimmt – ein Prozess, der je nach Komplexität mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann.
Beispiel aus der Praxis
Nach der notariellen Beurkundung eines Hauskaufvertrags lässt der Notar zunächst eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen. Nachdem die Löschungsunterlagen der finanzierenden Bank des Verkäufers sowie der Nachweis über die gezahlte Grunderwerbsteuer vorliegen, versendet er die Fälligkeitsmitteilung. Der Käufer überweist den Kaufpreis, woraufhin der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragt.
Rechtsgrundlage
- § 311b BGB – begründet die notarielle Beurkundungspflicht für Verträge über die Übertragung von Grundstückseigentum.
- § 925 BGB – regelt die Auflassung als dingliche Einigung über den Eigentumsübergang, die für die Umschreibung im Grundbuch erforderlich ist.