Ausnahmen von der Ölheizungs-Austauschpflicht

Auch: Ausnahmen Heizkesseltausch · Bestandsschutz Ölheizung

Das Gebäudeenergiegesetz verbietet grundsätzlich den Weiterbetrieb alter Öl- und Gasheizkessel nach Ablauf bestimmter Fristen. Von dieser Austauschpflicht bestehen jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen – vor allem für effiziente Kesseltypen, kleine oder sehr große Anlagen sowie für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern.

Ausführliche Erklärung

Das GEG sieht vor, dass mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebene Heizkessel nach einer Nutzungsdauer von in der Regel 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen; für vor 1991 eingebaute Kessel gilt das Betriebsverbot bereits unabhängig von dieser Frist. Von diesem Betriebsverbot ausgenommen sind jedoch Niedertemperatur- und Brennwertkessel, da diese als hinreichend effizient gelten, ebenso Anlagen mit einer Leistung unter 4 kW oder über 400 kW sowie bestimmte Hybridsysteme, bei denen Öl-, Gas- oder Biomassekomponenten nur ergänzend zu einer Wärmepumpe oder Solarthermieanlage eingesetzt werden.

Eine zweite, praktisch besonders wichtige Ausnahme gilt für selbstnutzende Eigentümer: Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnt hat, greift die Austauschpflicht für den betreffenden Eigentümer nicht – sie geht erst bei einem späteren Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über, der die Anforderungen dann innerhalb von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang erfüllen muss. Für Makler ist diese Regelung bei der Beratung von Verkäufern und Käufern älterer Ein- und Zweifamilienhäuser besonders relevant, da sie unmittelbar Investitionsbedarf und Kalkulation des Käufers beeinflusst.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer bewohnt sein Zweifamilienhaus mit alter Ölheizung bereits seit 1998 selbst. Da er die Wohnung schon am Stichtag 1. Februar 2002 selbst nutzte, muss er den Heizkessel trotz Alters nicht austauschen. Verkauft er das Haus später, muss der neue Eigentümer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfüllen.

Rechtsgrundlage

  • § 72 GEG – Betriebsverbote für Heizkessel nach Ablauf der Nutzungsdauer, mit Ausnahmen für Brennwert-/Niedertemperaturkessel, Leistungsgrenzen und Hybridanlagen.
  • § 73 GEG – Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit Selbstnutzung seit dem 1. Februar 2002; Pflicht geht erst bei Eigentümerwechsel über (Frist: zwei Jahre).

Verwandte Begriffe