Online-Ausweisfunktion
Auch: eID-Verfahren · elektronischer Identitätsnachweis · eID
Die Online-Ausweisfunktion (eID) ermöglicht es, die Identität einer Person über den Chip des elektronischen Personalausweises oder Aufenthaltstitels digital nachzuweisen. Für Immobilienmakler ist sie eine gesetzlich anerkannte Methode, um Vertragspartner im Rahmen der geldwäscherechtlichen Identifizierungspflicht zu identifizieren, ohne dass ein persönliches Erscheinen erforderlich ist.
Ausführliche Erklärung
Nach § 12 GwG muss die Identität natürlicher Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild überprüft werden. Neben der klassischen Vorlage des Ausweises im persönlichen Gespräch erlaubt das Gesetz ausdrücklich elektronische Verfahren, sofern sie ein Sicherheitsniveau erreichen, das der physischen Vorlage gleichwertig ist. Die Online-Ausweisfunktion nutzt dabei:
- den auf dem Chip des Ausweisdokuments gespeicherten elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion nach § 18 PAuswG),
- ein Lesegerät oder NFC-fähiges Smartphone in Verbindung mit einer zertifizierten eID-App,
- eine sechsstellige PIN, die der Ausweisinhaber selbst festlegt.
Für Makler ist das Verfahren vor allem bei Fernidentifizierungen relevant, etwa wenn Käufer oder Verkäufer im Ausland leben oder eine physische Identifizierung logistisch aufwendig wäre. Häufiger wird die eID-Funktion jedoch von Notaren, Banken und spezialisierten Identifizierungsdienstleistern eingesetzt, an die Makler die Prüfung auslagern (§ 17 GwG erlaubt die Nutzung Dritter zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, wobei der Verpflichtete selbst verantwortlich bleibt). Der Vorteil gegenüber dem PostIdent-Verfahren liegt in der vollständig digitalen, medienbruchfreien Abwicklung; Nachteil ist die Voraussetzung, dass der Ausweisinhaber die eID-Funktion überhaupt aktiviert hat, was in der Praxis nicht bei allen Personalausweisen der Fall ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein im Ausland lebender Verkäufer kann für die Beurkundung nicht persönlich erscheinen. Der beauftragte Notar identifiziert ihn per Videoidentifikation in Kombination mit der Online-Ausweisfunktion seines deutschen Personalausweises; der Makler dokumentiert das Ergebnis in seiner Kundenakte, um seine eigene Identifizierungspflicht als erfüllt nachzuweisen.
Rechtsgrundlage
- § 12 GwG – Zulässige Methoden zur Identitätsüberprüfung, einschließlich elektronischer Identifizierungsverfahren.
- § 18 PAuswG – Rechtliche Grundlage der elektronischen Identitätsfeststellung mittels Personalausweis.
- § 78 Abs. 5 AufenthG – Entsprechende Regelung für den elektronischen Aufenthaltstitel.