Ordentliche Eigentümerversammlung
Auch: Regelversammlung · jährliche Eigentümerversammlung
Die ordentliche Eigentümerversammlung ist die reguläre, mindestens einmal jährlich stattfindende Versammlung, in der die Wohnungseigentümer über die laufenden Angelegenheiten der Gemeinschaft beraten und beschließen – etwa über Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Instandhaltungsmaßnahmen.
Ausführliche Erklärung
Nach § 24 Abs. 1 WEG hat der Verwalter die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Diese turnusmäßige, "ordentliche" Versammlung ist von der außerordentlichen Versammlung abzugrenzen, die zusätzlich einberufen wird, wenn dringender Regelungsbedarf besteht (z. B. wichtiger Grund oder Verlangen einer Eigentümerminderheit nach § 24 Abs. 2 WEG).
Typische Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Versammlung:
- Beschlussfassung über die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) des Vorjahres.
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für das laufende bzw. kommende Jahr.
- Entlastung des Verwalters und ggf. des Verwaltungsbeirats.
- Beschlüsse über Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen.
- Ggf. Neubestellung oder Verlängerung des Verwaltervertrags.
Für die Einberufung gelten Form- und Fristvorschriften nach § 24 Abs. 4 WEG: Die Einladung muss in Textform erfolgen, die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Wochen. Fehler bei Einberufung, Frist oder Tagesordnung können gefasste Beschlüsse anfechtbar machen (§ 44 WEG).
Für den Makler ist die ordentliche Versammlung wichtig, weil dort die zentralen wirtschaftlichen Weichen der Gemeinschaft gestellt werden – Kaufinteressenten sollten stets die Protokolle der letzten ordentlichen Versammlungen sowie die Beschlusssammlung einsehen, um laufende oder anstehende Sonderumlagen und Sanierungsbeschlüsse zu erkennen.
Beispiel aus der Praxis
Der Verwalter einer WEG lädt im März zur ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Auf der Tagesordnung stehen die Genehmigung der Jahresabrechnung des Vorjahres, der Beschluss über den neuen Wirtschaftsplan sowie die Abstimmung über die Fassadensanierung, für die eine Sonderumlage von 50.000 Euro erhoben werden soll.
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 WEG – Pflicht des Verwalters zur mindestens jährlichen Einberufung.
- § 24 Abs. 4 WEG – Formvorschriften und Ladungsfrist der Einberufung.
- § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, u. a. Vorbereitung und Durchführung der Versammlung.