Provisionsteilungsvereinbarung

Wirken zwei Makler gemeinsam an einem Geschäft mit – etwa als Anbieter- und Suchmakler –, regelt eine Provisionsteilungsvereinbarung, wie die insgesamt anfallende Courtage zwischen ihnen aufgeteilt wird.

Ausführliche Erklärung

Solche Vereinbarungen sind insbesondere bei sogenannten Doppelmaklerschaften üblich: Ein Makler bringt das Objekt in den Markt (Bestandsmakler), ein anderer bringt den passenden Käufer oder Mieter aus seinem Netzwerk oder Pool ein (Kooperations- bzw. Poolgeschäft). Um Streit über die Verteilung zu vermeiden, wird die Aufteilung – häufig hälftig (50/50), teils gestaffelt nach dem jeweiligen Aufwand – vorab schriftlich fixiert.

Wichtig für die Praxis: Die Provisionsteilungsvereinbarung bindet ausschließlich die beteiligten Makler untereinander, nicht den Kunden. Dieser schuldet weiterhin nur "seinem" beauftragenden Makler die vertraglich vereinbarte Provision in voller Höhe. Die interne Vereinbarung sollte klar regeln:

  • wer gegenüber dem Kunden abrechnet,
  • wie der jeweilige Anteil berechnet wird (netto oder brutto, vor oder nach Umsatzsteuer),
  • was im Fall von Storno, Rücktritt oder Rückabwicklung des Hauptvertrags gilt.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht grundsätzlich kein automatischer Anspruch eines Maklers gegen den anderen auf einen Anteil an dessen Provision – ein bloßer Tipp oder informeller Hinweis begründet noch keinen Teilungsanspruch.

Beispiel aus der Praxis

Makler A hat das Alleinauftrags-Objekt im Bestand, Makler B bringt einen passenden Käufer aus seinem Netzwerk. Beide vereinbaren vorab schriftlich, sich die Käuferprovision je zur Hälfte zu teilen. Nach Vertragsabschluss rechnet A gegenüber dem Käufer die volle Provision ab und leitet die vereinbarte Hälfte an B weiter.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Regelung. Die Provisionsteilungsvereinbarung ist ein eigenständiger schuldrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Maklern (§§ 311, 241 BGB), unabhängig vom Provisionsverhältnis zum Kunden nach § 652 BGB.

Verwandte Begriffe