Ratenzahlungsplan
Auch: Tilgungsplan · Zahlungsplan
Ein Ratenzahlungsplan zeigt für die gesamte Laufzeit eines Darlehens, wie sich die monatliche Rate auf Zins- und Tilgungsanteil aufteilt und wie die Restschuld dadurch Monat für Monat sinkt.
Ausführliche Erklärung
Bei den in Deutschland üblichen Annuitätendarlehen bleibt die monatliche Rate über die vereinbarte Zinsbindung konstant, während sich innerhalb der Rate der Zinsanteil mit sinkender Restschuld verringert und der Tilgungsanteil entsprechend steigt. Der Ratenzahlungsplan (auch Tilgungsplan genannt) macht diese Entwicklung transparent, indem er für jeden Zeitpunkt – meist monatlich oder jährlich – Zinsanteil, Tilgungsanteil und verbleibende Restschuld ausweist.
Kreditgeber sind bei Verbraucherdarlehensverträgen mit festgelegtem Rückzahlungszeitpunkt verpflichtet, dem Darlehensnehmer auf Verlangen einen solchen Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen, der insbesondere die einzelnen Rückzahlungsbeträge, die jeweiligen Zeitpunkte und die Aufschlüsselung nach Tilgung, Zinsen und sonstigen Kosten enthält (§ 492 Abs. 3 BGB i. V. m. Art. 247 § 14 EGBGB). In der Praxis stellen Banken den Ratenzahlungsplan in der Regel bereits mit den Darlehensunterlagen zur Verfügung.
Ein Ratenzahlungsplan kann auch außerhalb klassischer Bankdarlehen vereinbart werden, etwa bei einer vertraglich vereinbarten ratierlichen Zahlung des Kaufpreises zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie (Kaufpreisratenzahlung) oder bei Bausparverträgen für die Darlehensphase. In allen Fällen dient der Plan der Transparenz über Zahlungshöhe, -zeitpunkt und Restschuldentwicklung und ist Grundlage für die Finanzierungsplanung von Käufern und Bauherren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer nimmt ein Annuitätendarlehen über 250.000 Euro mit anfänglicher Tilgung von 2 Prozent auf. Der Ratenzahlungsplan der Bank zeigt für jeden Monat, wie sich die konstante Monatsrate auf Zins- und Tilgungsanteil verteilt und wie die Restschuld bis zum Ende der Zinsbindung sinkt.
Rechtsgrundlage
- § 492 Abs. 3 BGB i. V. m. Art. 247 § 14 EGBGB – Anspruch des Verbrauchers auf einen Tilgungsplan bei Verbraucherdarlehensverträgen mit festgelegtem Rückzahlungszeitpunkt.