Instandhaltungsrücklage
Auch: Erhaltungsrücklage · Instandsetzungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage ist ein Betrag, den die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich ansparen, um künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten am gemeinschaftlichen Eigentum finanzieren zu können. Seit der WEG-Reform 2020 lautet die gesetzliche Bezeichnung "Erhaltungsrücklage".
Ausführliche Erklärung
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Begriff "Instandhaltungsrücklage" war vor der WEG-Reform 2020 gebräuchlich und wird in der Praxis weiterhin häufig verwendet, obwohl das Gesetz seither den Begriff "Erhaltungsrücklage" verwendet.
Eine gesetzliche Mindesthöhe schreibt das WEG nicht vor – das Gesetz verlangt lediglich eine "angemessene" Rücklage. Was angemessen ist, richtet sich nach Alter, Zustand und Größe der Wohnanlage sowie nach absehbarem Instandhaltungsbedarf; als Orientierung dienen in der Praxis unter anderem die Regelungen der Zweiten Berechnungsverordnung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau, die jedoch für frei finanzierte Eigentumswohnungen nicht unmittelbar gelten. Eine zu niedrige oder unangemessen hohe Rücklage kann einen Anspruch einzelner Eigentümer auf Anpassung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung begründen.
Die Höhe der monatlichen Zuführung wird jährlich mit dem Wirtschaftsplan beschlossen und fließt in das monatlich zu zahlende Hausgeld ein. Reicht die Rücklage für eine konkrete Maßnahme nicht aus, kann die Eigentümergemeinschaft ergänzend eine Sonderumlage beschließen. Für Käufer einer Eigentumswohnung ist die Höhe der vorhandenen Rücklage ein wichtiges Prüfkriterium, da eine zu geringe Rücklage künftige Sonderumlagen wahrscheinlicher macht.
Rechtlich zählt die Rücklage zum Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht zum Vermögen einzelner Eigentümer; beim Verkauf einer Wohnung geht der anteilige Rücklagenwert daher grundsätzlich unentgeltlich auf den Erwerber über und wird beim Kaufpreis nicht gesondert erstattet.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentümergemeinschaft mit 20 Wohnungen spart monatlich 4.000 Euro in die Instandhaltungsrücklage. Als das Dach saniert werden muss und die Kosten die vorhandene Rücklage übersteigen, beschließen die Eigentümer zusätzlich eine Sonderumlage, um die Differenz zu decken.
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG – Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage als Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, ohne gesetzlich festgelegte Mindesthöhe.