Jahresabrechnung (WEG)

Auch: WEG-Jahresabrechnung · Hausgeldabrechnung

Die Jahresabrechnung ist die vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellende Abrechnung, die den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und mit den im Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüssen abgeglichen wird.

Ausführliche Erklärung

Während der Wirtschaftsplan die für ein Kalenderjahr erwarteten Einnahmen und Ausgaben vorausschauend festlegt, dokumentiert die Jahresabrechnung rückblickend, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde. Auf dieser Grundlage beschließen die Wohnungseigentümer, ob Nachschüsse einzufordern sind oder Guthaben entstehen, und passen ggf. die künftigen Vorschüsse an. Seit der WEG-Reform 2020 ist Beschlussgegenstand nicht mehr die Jahresabrechnung selbst, sondern der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der vom Verwalter erstellten Abrechnung.

Die Jahresabrechnung muss die Gesamtabrechnung der Gemeinschaft sowie – für die interne Kostenverteilung – Einzelabrechnungen je Eigentümer enthalten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenarten (Hausmeister, Versicherung, Instandhaltungsrücklage, Heiz- und Betriebskosten etc.). Ergänzend hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der insbesondere den Stand der Rücklagen ausweist. Feste gesetzliche Fristen für die Aufstellung nennt § 28 WEG nicht; nach überwiegender Rechtsprechung sollte die Abrechnung aber innerhalb weniger Monate nach Jahresende vorliegen.

Für Immobilienkäufer einer Eigentumswohnung sind die letzten Jahresabrechnungen ein wichtiges Prüfdokument: Sie zeigen die tatsächliche Kostenstruktur, die Höhe der Instandhaltungsrücklage und mögliche Sonderumlagen und sollten vor Kaufentscheidung eingesehen werden.

Beispiel aus der Praxis

Der Verwalter einer WEG mit 12 Einheiten stellt Ende März die Jahresabrechnung für das Vorjahr auf. Da die tatsächlichen Heizkosten höher ausfielen als im Wirtschaftsplan veranschlagt, beschließen die Eigentümer in der folgenden Eigentümerversammlung eine Nachzahlung entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil.

Rechtsgrundlage

  • § 28 WEG – Regelt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht sowie die Beschlussfassung über Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse.
  • § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG – Zusammenhang mit der Instandhaltungsrücklage, die im Wirtschaftsplan und in der Jahresabrechnung abgebildet wird.

Verwandte Begriffe