Wirtschaftsplan (WEG)

Auch: WEG-Wirtschaftsplan · Haushaltsplan der Eigentümergemeinschaft

Der Wirtschaftsplan ist der vom Verwalter für das kommende Kalenderjahr erstellte Plan der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf seiner Grundlage beschließen die Eigentümer die monatlich zu zahlenden Vorschüsse (Hausgeld).

Ausführliche Erklärung

Nach § 28 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und über die Rücklagen, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehen sind. Grundlage dieses Beschlusses ist der vom Verwalter aufzustellende Wirtschaftsplan, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält – typischerweise Kosten für Hausmeister, Versicherungen, Instandhaltung, Heizung und Betriebskosten sowie die vorgesehene Zuführung zur Erhaltungsrücklage.

Der Wirtschaftsplan wirkt vorausschauend und unterscheidet sich damit von der Jahresabrechnung, die rückblickend die tatsächlich angefallenen Kosten dokumentiert. Auf Basis des beschlossenen Wirtschaftsplans zahlen die Eigentümer monatliche Vorschüsse (Hausgeld), die nach Ablauf des Jahres mit der Jahresabrechnung abgeglichen werden; Über- oder Unterdeckungen führen zu Guthaben oder Nachzahlungen.

Der Wirtschaftsplan muss neben der Gesamtsumme auch eine Aufteilung der Lasten und Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer enthalten (Einzelwirtschaftsplan). Über den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Art der Erfüllung der Vorschüsse können die Eigentümer eigenständig beschließen.

Für Immobilienkäufer und Makler ist der aktuelle Wirtschaftsplan ein wichtiges Prüfdokument, weil er Aufschluss über die laufenden Kosten einer Eigentumswohnung und die Höhe der monatlichen Hausgeldzahlungen gibt.

Beispiel aus der Praxis

Der Verwalter einer WEG stellt für das kommende Jahr einen Wirtschaftsplan mit geschätzten Gesamtkosten von 48.000 Euro auf, der auf die zwölf Einheiten nach Miteigentumsanteilen verteilt wird. Die Eigentümerversammlung beschließt den Plan; jeder Eigentümer zahlt fortan monatlich den auf ihn entfallenden Vorschuss als Hausgeld.

Rechtsgrundlage

  • § 28 WEG – Regelt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht sowie die Beschlussfassung über Vorschüsse und Rücklagen.

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