SCHUFA-Auskunft (Käufer)

Auch: Bonitätsauskunft · SCHUFA-Bonitätscheck

Die SCHUFA-Auskunft ist ein Bericht der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA), der Auskunft über die Zahlungshistorie und den daraus abgeleiteten Score-Wert (Bonität) einer Person gibt. Banken holen sie standardmäßig ein, bevor sie einem Kaufinteressenten ein Immobiliardarlehen zusagen.

Ausführliche Erklärung

Die SCHUFA sammelt Daten zu Kreditverträgen, Kontoeröffnungen, Leasingverträgen, Zahlungsausfällen und Inkassoverfahren von Verbrauchern und leitet daraus einen Score-Wert ab, der die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls abbildet. Banken nutzen diese Auskunft als einen von mehreren Bausteinen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505b BGB, neben Einkommensnachweisen, Kontoauszugsprüfung und Objektunterlagen.

Für Makler relevante Aspekte:

  • Negative SCHUFA-Einträge (z. B. aus abgelaufenen Ratenkrediten, Handyverträgen oder nicht bezahlten Rechnungen, die zur Anmeldung geführt haben) können eine Finanzierungszusage erheblich erschweren oder verhindern – selbst bei ansonsten guter Einkommenssituation.
  • Score-Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Bank; ein niedriger Score kann zu höheren Zinsaufschlägen oder zur Ablehnung führen, auch wenn kein "harter" Negativeintrag vorliegt.
  • Eigenauskunft: Verbraucher haben nach Art. 15 DSGVO das Recht auf eine kostenlose Datenkopie (Selbstauskunft) einmal jährlich, die sie selbst zur Vorabprüfung einholen können – ein sinnvoller Hinweis des Maklers an unsichere Kaufinteressenten, um Überraschungen im Finanzierungsprozess zu vermeiden.
  • Keine Weitergabe an den Makler: Der Makler selbst hat regelmäßig kein Recht, eine SCHUFA-Auskunft über den Kaufinteressenten einzuholen – dies obliegt ausschließlich der finanzierenden Bank im Rahmen der Kreditprüfung bzw. in bestimmten Fällen dem Vermieter bei Mietverhältnissen. Ein Makler, der beim Immobilienverkauf pauschal eine SCHUFA-Auskunft vom Käufer verlangt, sollte dies rechtlich und datenschutzkonform begründen und im Zweifel auf die Bank verweisen.
  • Praxisrelevanz für Makler liegt vor allem darin, Kaufinteressenten für das Thema zu sensibilisieren, bevor eine Reservierungsvereinbarung getroffen wird – gerade bei Objekten mit knapper Marktlage kann ein früher Hinweis auf eine mögliche Bonitätsprüfung spätere Enttäuschungen vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kaufinteressent unterschreibt eine Reservierungsvereinbarung für ein Reihenhaus. Bei der anschließenden Kreditprüfung stellt die Bank über die SCHUFA-Auskunft einen negativen Eintrag aus einer Jahre zurückliegenden, mittlerweile beglichenen Mobilfunkrechnung fest. Der Score fällt dadurch unter den bankinternen Schwellenwert, die Finanzierung wird zunächst abgelehnt – der Käufer muss den Eintrag klären lassen oder eine andere Bank mit abweichenden Scoring-Kriterien finden.

Rechtsgrundlage

  • Art. 15 DSGVO – Recht auf unentgeltliche Auskunft über die eigenen bei der SCHUFA gespeicherten Daten (einmal jährlich kostenfrei).
  • § 31 BDSG – Regelt Anforderungen an das Scoring zur Bewertung der Kreditwürdigkeit.
  • § 505b BGB – Grundlage der bankseitigen Kreditwürdigkeitsprüfung, in die die SCHUFA-Auskunft einfließt.

Verwandte Begriffe