Übernahmeanspruch
Auch: Übernahmeverlangen
Der Übernahmeanspruch gibt einem durch Bauleitplanung betroffenen Grundstückseigentümer das Recht, statt einer bloßen Geldentschädigung die vollständige Übernahme (den Ankauf) seines Grundstücks durch die Gemeinde zu verlangen, wenn ihm dessen weiteres Behalten wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist.
Ausführliche Erklärung
Setzt ein Bebauungsplan Flächen für Gemeinbedarf, Verkehrsanlagen, Grünflächen oder ähnliche Zwecke fest (§ 40 Abs. 1 BauGB), kann dies dem Eigentümer Vermögensnachteile zufügen, für die grundsätzlich eine Entschädigung in Geld zu leisten ist. § 40 Abs. 2 BauGB gibt dem Eigentümer darüber hinaus ein eigenständiges Wahlrecht: Er kann statt der Geldentschädigung die Übernahme der Fläche verlangen, wenn ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten, oder wenn durch die Planung ein Vorhaben nicht mehr ausgeführt werden darf und dadurch die bisherige Nutzung aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. Erfordert die Verwirklichung des Bebauungsplans keine vollständige Entziehung des Eigentums, kann der Eigentümer alternativ die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten anderen Rechts verlangen.
Der Übernahmeanspruch wird in der Rechtsprechung als eine Art Vorstufe der Enteignung bzw. deren Vorwegnahme eingeordnet, setzt selbst aber keine förmliche Enteignungsbefugnis der Gemeinde voraus. Er ist immer dann von besonderer praktischer Bedeutung, wenn eine allein fremdnützige, eigentumsverdrängende Planung (z. B. Festsetzung als öffentliche Grünfläche oder Gemeinbedarfsfläche) die private Nutzbarkeit eines Grundstücks faktisch beseitigt, ohne dass die Gemeinde das Grundstück tatsächlich sofort benötigt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt ein bislang als Bauland ausgewiesenes Grundstück nun vollständig als öffentliche Grünfläche fest. Der Eigentümer kann das Grundstück dadurch wirtschaftlich praktisch nicht mehr sinnvoll nutzen. Statt sich mit einer Geldentschädigung für den Wertverlust abfinden zu lassen, macht er von seinem Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB Gebrauch und verlangt, dass die Gemeinde ihm das Grundstück zum vollen Wert abkauft.
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 1 BauGB – Entschädigungspflicht bei bestimmten planbedingten Vermögensnachteilen.
- § 40 Abs. 2 BauGB – Wahlrecht des Eigentümers auf Übernahme statt Geldentschädigung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.