Vorauszahlungsverbot (WoVermittG)
Auch: Vorschussverbot Wohnungsvermittlung · Entgeltverbot vor Mietvertragsabschluss
Das Vorauszahlungsverbot nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) untersagt es Wohnungsvermittlern, vom Wohnungssuchenden bereits vor dem wirksamen Abschluss des Mietvertrags eine Vergütung zu verlangen oder entgegenzunehmen. Die Provision wird erst mit dem tatsächlichen Zustandekommen des Mietvertrags fällig.
Ausführliche Erklärung
Das Vorauszahlungsverbot konkretisiert im Bereich der Wohnraumvermittlung das allgemeine Erfolgsprinzip des Maklerrechts und ist eng mit dem seit 2015 geltenden Bestellerprinzip verzahnt:
- Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 WoVermittG bestimmt, dass der Wohnungsvermittler seinen Lohn erst nach dem Nachweis oder der Vermittlung eines wirksam zustande gekommenen Mietvertrags verlangen darf. Zahlungen vor diesem Zeitpunkt sind ohne Rechtsgrund und damit unzulässig.
- Zusammenspiel mit dem Bestellerprinzip: Seit der Reform 2015 gilt zusätzlich, dass grundsätzlich der Vermieter zahlt, wenn er den Makler beauftragt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). Nur wenn der Wohnungssuchende den Makler unabhängig und ohne Verbindung zum Vermieter selbst beauftragt hat, kann er überhaupt provisionspflichtig werden – und auch dann erst nach Vertragsschluss.
- Verbotene Praktiken: Unzulässig sind insbesondere "Bearbeitungsgebühren", "Objektreservierungsgebühren" oder "Vorabpauschalen", die faktisch eine Vorwegnahme der Provision darstellen, unabhängig von ihrer Bezeichnung im Vertrag.
- Rechtsfolge bei Verstoß: Vereinbarungen, die eine Vorauszahlung vorsehen, sind nach § 134 BGB i. V. m. § 2 WoVermittG nichtig; bereits geleistete Zahlungen können vom Wohnungssuchenden zurückgefordert werden. Zusätzlich drohen Bußgelder nach § 8 WoVermittG (bis zu 25.000 Euro).
- Höchstgrenze ergänzend zu beachten: Wird der Suchende ausnahmsweise provisionspflichtig, begrenzt § 3 WoVermittG die Höhe zusätzlich auf maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer.
- Abgrenzung zu Kautionszahlungen: Das Verbot betrifft die Maklerprovision, nicht die vom Vermieter unabhängig davon erhobene Mietkaution, die eigenen gesetzlichen Regeln (§ 551 BGB) unterliegt.
- Praxisrelevanz: Vermittler von Mietwohnungen müssen sicherstellen, dass jede Zahlungsaufforderung erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Parteien erfolgt – ein häufiger Beanstandungspunkt bei Verbraucherzentralen und Gewerbeaufsichtsämtern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnungsvermittler verlangt von einer Mietinteressentin vor der Wohnungsbesichtigung eine "Reservierungsgebühr" von 200 Euro. Dies verstößt gegen das Vorauszahlungsverbot nach § 2 WoVermittG; die Interessentin kann die Zahlung zurückfordern, dem Vermittler droht ein Bußgeld.
Rechtsgrundlage
- § 2 WoVermittG – Verbot, vor Mietvertragsabschluss eine Vergütung zu verlangen; Bestellerprinzip.
- § 3 WoVermittG – Provisionshöchstgrenze von zwei Nettokaltmieten zzgl. USt., sofern der Suchende ausnahmsweise zahlungspflichtig wird.
- § 8 WoVermittG – Bußgeldvorschrift bei Verstößen gegen das Vorauszahlungsverbot.