WEG-Verfahren
Auch: WEG-Sache · Wohnungseigentumssache
Ein WEG-Verfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, der Gemeinschaft und dem Verwalter geklärt werden – etwa Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse. Zuständig sind die Amtsgerichte; verfahrensrechtlich gelten bereits seit der WEG-Reform 2007 die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), nicht die des FamFG.
Ausführliche Erklärung
§ 43 WEG legt fest, welche Streitigkeiten als "Wohnungseigentumssachen" gelten, u. a.:
- Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen (Anfechtungsklage),
- Klagen auf Fassung eines bestimmten Beschlusses (beschlussersetzende Klage),
- Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern untereinander über Rechte aus dem Gemeinschaftsverhältnis,
- Klagen der Gemeinschaft gegen den Verwalter oder umgekehrt.
Bis zur WEG-Reform 2007 wurden diese Verfahren nach dem FGG (dem Vorläufer des heutigen FamFG) mit besonderen Regeln des alten WEG geführt. Seit dem 1. Juli 2007 sind Wohnungseigentumssachen streitige Zivilverfahren nach der ZPO – die FamFG-Vorschriften finden darauf keine Anwendung mehr. Verfahrensrechtliche Besonderheiten ergeben sich weiterhin aus den §§ 43 ff. WEG (u. a. Zuständigkeit, Passivlegitimation, Fristen); im Übrigen gelten die allgemeinen ZPO-Vorschriften. Wichtige Besonderheiten:
- Örtliche Zuständigkeit: Ausschließlich das Amtsgericht am Belegenheitsort der Immobilie ist zuständig (§ 43 Abs. 2 WEG), unabhängig vom Streitwert.
- Passivlegitimation: Seit 2020 richtet sich die Anfechtungsklage nicht mehr gegen die einzelnen Miteigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst (§ 44 Abs. 2 WEG).
- Klagefrist: Anfechtungsklagen müssen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG).
- Kostentragung: Besonderheiten bestehen bei der Kostenverteilung, da die unterliegende Gemeinschaft die Kosten grundsätzlich über die Gemeinschaftskasse (und damit letztlich anteilig alle Eigentümer inklusive des Klägers) trägt.
Für Makler ist relevant, dass ein laufendes oder drohendes WEG-Verfahren (z. B. eine Beschlussanfechtung) offenlegungspflichtig sein kann, da es die Werthaltigkeit und Rechtssicherheit der Immobilie beeinflusst – etwa wenn eine beschlossene Sanierung oder Sonderumlage angefochten wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnungseigentümer ist mit dem in der Versammlung beschlossenen Sanierungsplan für das Dach nicht einverstanden und erhebt fristgerecht Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim zuständigen Amtsgericht. Das Verfahren wird als WEG-Sache im Zivilprozess nach den besonderen Zuständigkeits- und Fristregeln der §§ 43 ff. WEG in Verbindung mit der ZPO geführt.
Rechtsgrundlage
- §§ 43 ff. WEG – Definition der Wohnungseigentumssachen, Zuständigkeit, Passivlegitimation und Fristen.
- ZPO – Seit der WEG-Reform 2007 allgemein anwendbares Verfahrensrecht für Wohnungseigentumssachen als streitige Zivilverfahren (nicht FamFG).