Widmung

Auch: Straßenwidmung

Die Widmung ist der förmliche straßenrechtliche Verwaltungsakt, durch den eine Fläche rechtlich zur öffentlichen Straße wird. Erst mit der Widmung entsteht der allgemeine Gemeingebrauch, also das Recht jedes Verkehrsteilnehmers, die Fläche zu nutzen.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2 FStrG erhält eine Straße durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfernstraße; Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des Grundstücks ist oder Eigentümer und sonstige dinglich Nutzungsberechtigte der Widmung zugestimmt haben. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde öffentlich bekanntgemacht. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen regeln die Straßengesetze der Länder das Widmungsverfahren in vergleichbarer Weise.

Von der Widmung zu unterscheiden ist die Umstufung – die Änderung der Straßenklasse (z. B. von Bundesstraße zu Landesstraße) – sowie die Einziehung, also die Aufhebung der Widmung, wenn eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern. Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen automatisch.

Für Grundstückseigentümer und Projektentwickler ist die Widmung insbesondere bei der Erschließung neuer Baugebiete relevant: Eine neu gebaute Erschließungsstraße wird erst durch die förmliche Widmung zur öffentlichen Straße; bis dahin handelt es sich rechtlich um eine private, dem allgemeinen Gemeingebrauch nicht unterliegende Fläche, auch wenn sie bereits technisch fertiggestellt ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde lässt in einem neuen Wohngebiet eine Erschließungsstraße bauen. Nach Fertigstellung und Abnahme der Straße erfolgt die förmliche Widmung durch öffentliche Bekanntmachung – erst ab diesem Zeitpunkt dürfen alle Verkehrsteilnehmer die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzen, und die Anlieger können auf die öffentliche Erschließung verweisen.

Rechtsgrundlage

  • § 2 FStrG – Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundesfernstraßen; für sonstige öffentliche Straßen gelten die entsprechenden Landesstraßengesetze.

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