Wiederbeschaffungswert
Auch: Neuwert · Wiederherstellungswert
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet die Kosten, die notwendig wären, um ein Gebäude gleicher Art, Größe und Ausstattung zum Bewertungsstichtag komplett neu zu errichten. Er bildet im Sachwertverfahren die Ausgangsgröße, von der die Alterswertminderung abgezogen wird, um den Zeitwert zu ermitteln.
Ausführliche Erklärung
Der Wiederbeschaffungswert (auch Neubauwert oder Neuwert genannt) wird üblicherweise auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) ermittelt, angepasst über den Baupreisindex auf den aktuellen Stichtag. Er beantwortet die Frage: "Was würde es heute kosten, dieses Gebäude in gleichwertiger Bauweise neu zu errichten?"
Wichtig für die praktische Anwendung:
- Der Wiederbeschaffungswert bezieht sich auf ein gleichartiges, nicht identisches Gebäude – es wird also die Wiederbeschaffung eines funktional und qualitativ vergleichbaren Bauwerks unterstellt, nicht die exakte Rekonstruktion mit denselben Materialien und Verfahren, die möglicherweise heute gar nicht mehr verfügbar sind.
- Der Wiederbeschaffungswert ist die Basisgröße im Sachwertverfahren: Von ihm wird die Alterswertminderung (nach Restnutzungsdauer-Modell) abgezogen, um den Gebäudesachwert (Zeitwert) zu erhalten. Anschließend werden Baumängel, Bauschäden und ggf. weitere wertbeeinflussende Umstände berücksichtigt.
- Der Begriff wird auch in der Versicherungswirtschaft verwendet (Wohngebäudeversicherung: Versicherung zum gleitenden Neuwert), dort jedoch mit teils abweichender Methodik – Makler sollten diese Verwechslungsgefahr in Kundengesprächen im Blick behalten, da Versicherungswerte und Verkehrswerte unterschiedliche Zwecke verfolgen.
- Bei der Ermittlung wird zwischen Bruttogrundfläche-basierten Kostenkennwerten (z. B. NHK 2010) und Bauteil- bzw. Elementmethoden unterschieden.
Beispiel aus der Praxis
Ein freistehendes Einfamilienhaus mit 150 m² Wohnfläche in solider Massivbauweise hätte laut aktuellen Normalherstellungskosten und Baupreisindex einen Wiederbeschaffungswert von 450.000 Euro (Neubau in gleicher Ausstattung heute). Bei einem tatsächlichen Alter von 20 Jahren und einer wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren wird hiervon die Alterswertminderung abgezogen, um den aktuellen Gebäudesachwert (Zeitwert) zu ermitteln.
Rechtsgrundlage
§ 36 ImmoWertV – regelt die Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlagen auf Basis der durchschnittlichen Herstellungskosten (Wiederbeschaffungswert) unter Anwendung geeigneter Baupreisindizes und Normalherstellungskosten.