Wohnförderkonto
Auch: Fiktives Rentenkonto Wohn-Riester
Das Wohnförderkonto ist ein rein rechnerisches Konto, auf dem das Finanzamt alle staatlich geförderten Beträge einer Wohn-Riester-Finanzierung erfasst. Es dient dazu, die spätere nachgelagerte Besteuerung der Förderung in der Rentenphase korrekt zu berechnen.
Ausführliche Erklärung
Wird ein Immobiliendarlehen über Wohn-Riester gefördert (Zulagen, Sonderausgabenabzug, ggf. entnommenes Altersvorsorgekapital), fließt kein tatsächliches Geld auf ein Konto – anders als bei der klassischen Riester-Rente. Stattdessen verbucht das Finanzamt die geförderten Beträge auf dem Wohnförderkonto:
- Verzinsung: Der Kontostand wird jährlich mit 2 % fiktiv verzinst, um dem Zinseszinseffekt einer normalen Altersvorsorge Rechnung zu tragen.
- Nachgelagerte Besteuerung: Ab Beginn der Auszahlungsphase (grundsätzlich mit Renteneintritt) wird der Kontostand als fiktives Einkommen versteuert – entweder verteilt auf die Auszahlungsphase (i. d. R. bis zum 85. Lebensjahr) oder durch eine einmalige Kapitalauszahlung mit einem Bewertungsabschlag von 30 % (sogenannte "70-%-Regel").
- Vorzeitige Verfügung: Wird das Wohneigentum vor Rentenbeginn verkauft und nicht reinvestiert, wird der gesamte Kontostand auf einen Schlag versteuert – ein wichtiger Fallstrick, den Makler bei Verkaufsberatungen von Wohn-Riester-Finanzierten ansprechen sollten.
Praxisrelevanz für Makler:
- Beim Verkauf einer wohn-riester-finanzierten Immobilie muss der Verkäufer prüfen, ob eine Reinvestition in eine neue selbstgenutzte Immobilie möglich ist (Frist: bis zu zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Aufgabe der Selbstnutzung), um die Nachversteuerung zu vermeiden.
- Käufer, die eine Wohn-Riester-Finanzierung planen, sollten über die spätere Steuerlast im Rentenalter informiert sein – ein Punkt, der oft in der Finanzierungsberatung untergeht.
- Das Wohnförderkonto betrifft ausschließlich Eigentümer, die die Förderung tatsächlich in Anspruch genommen haben; bei rein konventioneller Finanzierung ohne Riester-Komponente entfällt es.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar hat über zehn Jahre Riester-Zulagen und Sonderausgabenabzüge in Höhe von insgesamt 18.000 € zur Tilgung seines Immobiliendarlehens genutzt. Diese Summe wird auf dem Wohnförderkonto erfasst, jährlich mit 2 % verzinst und ab Renteneintritt entweder ratierlich oder einmalig zu 70 % des Kontostands versteuert.
Rechtsgrundlage
§ 92a EStG regelt die Einrichtung, Führung, Verzinsung und Auflösung des Wohnförderkontos im Rahmen der Wohn-Riester-Förderung.