Amtslöschung
Auch: Löschung von Amts wegen
Die Amtslöschung ist die Löschung eines Grundbucheintrags durch das Grundbuchamt aus eigener Initiative, ohne dass hierfür – wie im Regelfall – eine Löschungsbewilligung des Berechtigten oder ein Unrichtigkeitsnachweis vorgelegt werden muss. Sie kommt in gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen zur Anwendung.
Ausführliche Erklärung
Grundsätzlich gilt im Grundbuchrecht das Bewilligungsprinzip: Eine Löschung erfolgt nur, wenn der Betroffene zustimmt (§ 19 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 GBO). Die Amtslöschung durchbricht dieses Prinzip in speziell geregelten Konstellationen, in denen der Gesetzgeber dem Grundbuchamt eine eigene Löschungsbefugnis einräumt:
- Gegenstandslos gewordene Eintragungen (§ 84 GBO): Wird ein eingetragenes Recht offenkundig gegenstandslos – etwa weil das herrschende und dienende Grundstück in einer Hand vereinigt werden (Konfusion bei Dienstbarkeiten) oder ein befristetes Recht durch Zeitablauf erloschen ist –, kann das Grundbuchamt es nach einem förmlichen Verfahren mit Fristsetzung von Amts wegen löschen.
- Unzulässige Eintragung (§ 53 Abs. 1 GBO): Wurde ein Recht unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften eingetragen (z. B. ein inhaltlich unzulässiges Recht), kann das Grundbuchamt einen Widerspruch von Amts wegen eintragen und – nach Verfahren – löschen.
- Verfahren: Vor einer Amtslöschung nach § 84 GBO ist der Betroffene anzuhören und eine Frist zur Geltendmachung seines Rechts zu setzen; erst nach fruchtlosem Fristablauf erfolgt die Löschung.
Praxisrelevanz für Makler:
- Bei alten, "vergessenen" Rechten im Grundbuch (z. B. längst erloschene Leitungsrechte, abgelaufene Nießbrauchrechte ohne Löschungsnachweis) kann eine Amtslöschung eine kostengünstige Alternative zur aufwendigen Beibringung einer Löschungsbewilligung sein.
- Für Verkäufer bedeutet dies: Nicht jede "vergessene" Belastung muss zwangsläufig durch den (oft nicht mehr auffindbaren) Berechtigten gelöscht werden – das Verfahren nach § 84 GBO bietet einen Ausweg, ist aber zeitintensiv.
Beispiel aus der Praxis
Auf einem Grundstück ist noch ein Leitungsrecht zugunsten eines längst stillgelegten Versorgungsunternehmens eingetragen, dessen Rechtsnachfolger nicht mehr ermittelbar ist. Da die Leitung nachweislich zurückgebaut wurde, beantragt der Eigentümer beim Grundbuchamt die Amtslöschung nach § 84 GBO. Nach öffentlicher Aufforderung und Fristablauf ohne Widerspruch löscht das Grundbuchamt das Recht von Amts wegen.