Amtswiderspruch

Auch: § 53 GBO Widerspruch

Ein Amtswiderspruch ist ein Vermerk, den das Grundbuchamt von sich aus (also ohne Antrag eines Betroffenen) in das Grundbuch einträgt, wenn es eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden sein könnte. Er schützt den wahren Berechtigten davor, dass ein gutgläubiger Dritter das unrichtige Recht erwirbt.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB): Wer im Vertrauen auf den Grundbuchinhalt ein Recht erwirbt, wird auch dann geschützt, wenn das Grundbuch tatsächlich unrichtig ist – es sei denn, die Unrichtigkeit ist dem Erwerber bekannt oder im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen. Genau hier setzt der Amtswiderspruch an.

Stellt das Grundbuchamt fest, dass es bei einer Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat (z. B. eine Eintragung ohne wirksame Bewilligung vorgenommen, einen Beteiligten nicht angehört, oder eine offensichtlich fehlerhafte Löschung vorgenommen), muss es von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung eintragen (§ 53 Abs. 1 GBO). Der Amtswiderspruch:

  • schließt den gutgläubigen Erwerb eines Dritten in Bezug auf das betroffene Recht aus,
  • ist selbst kein materielles Recht, sondern nur ein "Warnhinweis" im Grundbuch,
  • muss von Amts wegen wieder gelöscht werden, sobald die Unrichtigkeit behoben oder ausgeräumt ist.

Für den Makler ist der Amtswiderspruch ein Alarmsignal bei der Grundbucheinsicht: Taucht in Abteilung I, II oder III ein solcher Vermerk auf, bedeutet das, dass an der Rechtslage ernsthafte Zweifel bestehen – etwa Streit über die Eigentümerstellung oder eine Belastung. Ein Verkauf oder eine Finanzierung ist in solchen Fällen faktisch blockiert, bis der Widerspruch geklärt und gelöscht ist. Der Amtswiderspruch ist strikt vom Widerspruch auf Antrag (§ 899 BGB) zu unterscheiden, den ein Berechtigter selbst beantragt, um eine einstweilige Verfügung oder gerichtliche Klärung zu sichern.

Beispiel aus der Praxis

Das Grundbuchamt trägt versehentlich eine Auflassung ohne die erforderliche Bewilligung des bisherigen Eigentümers ein. Bei einer internen Prüfung fällt der Fehler auf. Da das Grundbuch dadurch möglicherweise unrichtig ist, trägt das Amt von sich aus einen Amtswiderspruch gegen die fehlerhafte Eigentümereintragung ein. Ein potenzieller Käufer, der das Grundbuch einsieht, erkennt an diesem Vermerk sofort, dass die Eigentumslage ungeklärt ist, und kann sich nicht auf den guten Glauben des Grundbuchs berufen.

Rechtsgrundlage

  • § 53 Abs. 1 GBO – Pflicht des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs bei Gesetzesverstößen.
  • § 892 BGB – öffentlicher Glaube des Grundbuchs, dessen Wirkung durch den Widerspruch ausgeschlossen wird.

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