Bodenwert
Auch: Grundstückswert (unbebaut)
Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks – also des reinen Grund und Bodens – losgelöst vom Wert eventuell vorhandener Gebäude oder Außenanlagen. Er ist zentraler Baustein sowohl des Sachwert- als auch des Ertragswertverfahrens.
Ausführliche Erklärung
Der Bodenwert wird bei bebauten wie unbebauten Grundstücken benötigt, da alle wesentlichen Wertermittlungsverfahren den Grund und Boden getrennt vom Gebäudewert betrachten.
Kernpunkte für die Maklerpraxis:
- Ermittlungsmethode: In der Praxis wird der Bodenwert überwiegend im Vergleichswertverfahren aus dem Bodenrichtwert abgeleitet: Grundstücksfläche × (angepasster) Bodenrichtwert. Bei erheblichen Abweichungen des Grundstücks vom Richtwertgrundstück (Größe, Zuschnitt, Erschließung) sind Umrechnungskoeffizienten oder individuelle Zu-/Abschläge (siehe besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale) anzuwenden.
- Unabhängigkeit vom Gebäude: Der Bodenwert wird unabhängig davon ermittelt, ob und wie das Grundstück bebaut ist – auch bei einem stark sanierungsbedürftigen oder abrissreifen Gebäude bleibt der Bodenwert eine eigenständige Rechengröße (ggf. mit Freilegungskosten für den Abriss zu verrechnen).
- Rolle im Sachwertverfahren: Der Sachwert einer Immobilie ergibt sich als Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert (zzgl. Außenanlagen und besonderer Bauteile), abzüglich etwaiger Alterswertminderung beim Gebäude.
- Rolle im Ertragswertverfahren: Der Bodenwert wird verzinst (Bodenwertverzinsungsbetrag) und vom Reinertrag abgezogen, um den kapitalisierbaren Gebäudereinertrag zu isolieren – ein methodisch wichtiger, aber für Laien oft schwer nachvollziehbarer Schritt.
- Bei Eigentumswohnungen: Hier wird der Bodenwert anteilig nach Miteigentumsanteil zugerechnet, spielt aber wertmäßig meist eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Gebäudeanteil.
Beispiel aus der Praxis
Ein 500 m² großes Baugrundstück liegt in einer Zone mit einem Bodenrichtwert von 280 Euro/m². Der Bodenwert des Grundstücks beträgt somit 140.000 Euro – unabhängig davon, ob darauf ein Neubau, ein sanierungsbedürftiges Altgebäude oder gar kein Gebäude steht. Bei stark abweichender Grundstücksgröße würde ein Umrechnungskoeffizient den Wert je Quadratmeter entsprechend anpassen.
Rechtsgrundlage
- § 40 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) – regelt die Ermittlung des Bodenwerts, insbesondere über das Vergleichswertverfahren unter Nutzung von Bodenrichtwerten.
- § 196 Baugesetzbuch (BauGB) – Grundlage für die Bodenrichtwerte als wesentliche Ausgangsgröße der Bodenwertermittlung.