Einberufung (WEG)
Auch: Einberufung der Eigentümerversammlung
Die Einberufung ist die förmliche Einladung zur Eigentümerversammlung, die der Verwalter mindestens einmal jährlich sowie bei besonderem Anlass zu veranlassen hat. Sie muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist erfolgen, damit die gefassten Beschlüsse wirksam sind.
Ausführliche Erklärung
Nach § 24 Abs. 1 WEG muss der Verwalter mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einberufen. Darüber hinaus ist er nach § 24 Abs. 2 WEG zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von Eigentümern verlangt wird, die mehr als ein Viertel der Stimmrechte innehaben, oder wenn wichtige Angelegenheiten der Gemeinschaft dies erfordern. Die Einberufung erfolgt nach § 24 Abs. 4 WEG in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Von der eigentlichen Einberufung (Form, Frist, Zuständigkeit) ist die Bezeichnung der Beschlussgegenstände zu unterscheiden, die systematisch in § 23 Abs. 2 WEG geregelt ist: Ein Beschluss über einen Gegenstand, der bei der Einberufung nicht hinreichend bezeichnet wurde, ist grundsätzlich anfechtbar, weil die Eigentümer sich nicht angemessen auf die Beschlussfassung vorbereiten konnten.
Fehler bei der Einberufung – etwa eine zu kurze Frist, ein unzuständiger Einberufer oder eine fehlende bzw. unzureichende Tagesordnung – führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Diese müssen dann innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden, sonst werden sie bestandskräftig. Für Makler und Verwaltungsbeiräte ist die korrekte Einberufung daher ein wiederkehrender Prüfpunkt, insbesondere bei streitanfälligen Versammlungen (z. B. Verwalterwechsel, größere Sanierungsbeschlüsse).
Beispiel aus der Praxis
Der Verwalter versendet die Einladung zur ordentlichen Eigentümerversammlung per E-Mail mit Tagesordnung, in der unter anderem der Beschluss über die Sanierung des Daches angekündigt wird. Da die Einladung genau drei Wochen vor dem Versammlungstermin verschickt wurde und Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte klar benannt sind, ist die Einberufung formgerecht – ein später gefasster Sanierungsbeschluss kann nicht wegen eines Einberufungsmangels angefochten werden.
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1, 2 WEG – Pflicht zur mindestens jährlichen Einberufung sowie Einberufungsverlangen einer qualifizierten Minderheit oder aus wichtigem Anlass.
- § 24 Abs. 4 WEG – Form (Textform) und Frist (mindestens drei Wochen) der Einberufung.
- § 23 Abs. 2 WEG – Pflicht zur hinreichenden Bezeichnung der Beschlussgegenstände (Tagesordnung).