Endfälliges Darlehen
Auch: Festdarlehen · Bullet-Loan · Tilgungsfreies Darlehen
Beim endfälligen Darlehen zahlt der Kreditnehmer über die gesamte Laufzeit nur Zinsen auf die unveränderte Darlehenssumme; eine laufende Tilgung findet nicht statt. Die Rückführung des gesamten Darlehensbetrags erfolgt erst am Ende der Laufzeit in einer einzigen Summe.
Ausführliche Erklärung
Anders als beim klassischen Annuitätendarlehen, bei dem jede Rate aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht, bleibt beim endfälligen Darlehen die Restschuld über die gesamte Laufzeit unverändert hoch – entsprechend bleibt auch die monatliche Zinslast konstant.
Für Makler ist diese Darlehensform vor allem in folgenden Konstellationen relevant:
- Zwischenfinanzierung: Endfällige Darlehen werden häufig als Zwischenkredit eingesetzt, etwa um die Zeit bis zum Zufluss eines Verkaufserlöses oder einer langfristigen Anschlussfinanzierung zu überbrücken (siehe Zwischenkredit).
- Tilgungsersatz bei Kapitalanlegern: Bei fremdvermieteten Immobilien wird häufig parallel ein Ansparprodukt (z. B. Kapitallebensversicherung oder Fondssparplan) bespart, dessen Ablaufleistung die Darlehenssumme am Laufzeitende tilgen soll. Da die Darlehenssumme nicht sinkt, bleibt der steuerlich als Werbungskosten absetzbare Zinsanteil über die gesamte Laufzeit maximal hoch.
- Höheres Risikoprofil: Reicht die Ablaufleistung des Tilgungsersatzprodukts am Laufzeitende nicht aus, entsteht eine Finanzierungslücke, die durch Eigenmittel oder eine weitere Finanzierung geschlossen werden muss. Banken verlangen daher beim endfälligen Darlehen häufig strengere Bonitäts- und Beleihungsanforderungen als beim Tilgungsdarlehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kapitalanleger nimmt für eine vermietete Eigentumswohnung ein endfälliges Darlehen über 150.000 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung auf. Über die gesamte Laufzeit zahlt er ausschließlich Zinsen auf die vollen 150.000 Euro; parallel bespart er einen Fondssparplan, dessen erwartete Ablaufleistung nach zehn Jahren zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verwendet werden soll.
Rechtsgrundlage
- § 488 BGB – allgemeines Darlehensrecht; das endfällige Darlehen ist eine vertragliche Ausgestaltungsform ohne eigenständige spezialgesetzliche Regelung, insbesondere hinsichtlich der Tilgungsmodalitäten.