Fälligkeitsregelung im Wirtschaftsplan
Auch: Zahlungstermine Hausgeld · Fälligkeit der Vorschüsse
Die Fälligkeitsregelung im Wirtschaftsplan legt fest, an welchem Tag die monatlichen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer jeweils zu zahlen sind – meist der Dritte eines jeden Monats. Sie ist Bestandteil des von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftsplans.
Ausführliche Erklärung
Der Wirtschaftsplan enthält neben der Kostenschätzung für das Wirtschaftsjahr auch die Vorschüsse, die jeder Eigentümer monatlich zu zahlen hat (§ 28 Abs. 1 WEG). Damit diese Vorschüsse rechtlich durchsetzbar sind, muss der Beschluss auch eine klare Fälligkeitsregelung enthalten – ohne festen Termin könnte der Verwalter im Fall von Zahlungsrückständen nicht ohne Weiteres Verzug geltend machen.
Für den Makler ist wichtig:
- Übliche Praxis: Meist wird vereinbart, dass die Vorschüsse "am 3. Werktag eines jeden Monats" fällig sind. Ohne ausdrückliche Regelung gilt im Zweifel die allgemeine Fälligkeitsvorschrift des § 271 BGB (sofortige Fälligkeit), was in der Praxis aber unpraktikabel ist.
- Bedeutung für Verzug: Erst mit klar bestimmter Fälligkeit tritt bei Nichtzahlung automatisch Verzug ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Leistung nach dem Kalender bestimmt), ohne dass der Verwalter eine gesonderte Mahnung aussprechen müsste. Das erleichtert das Mahnwesen der Verwaltung erheblich.
- Beim Eigentümerwechsel: Wichtig für Käufer einer Eigentumswohnung: Die im Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse schulden grundsätzlich diejenigen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind bzw. nach der ständigen Rechtsprechung des BGH: Wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (nicht Fälligkeit) Eigentümer ist, schuldet die beschlossenen Beträge – die genaue Abgrenzung sollte im Kaufvertrag durch eine Regelung zur wirtschaftlichen Übernahme (Stichtagsregelung) klargestellt werden.
- Praxisrelevanz: Beim Verkauf sollte im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden, ab welchem Zeitpunkt der Käufer wirtschaftlich für die laufenden Hausgeldzahlungen verantwortlich ist, unabhängig von der gesetzlichen/beschlussrechtlichen Schuldnerstellung.
Beispiel aus der Praxis
Die Eigentümerversammlung beschließt den Wirtschaftsplan 2026 mit monatlichen Vorschüssen von 350 Euro, fällig jeweils zum 3. Werktag des Monats. Zahlt ein Eigentümer im März nicht bis zum 3. Werktag, gerät er automatisch in Verzug, und der Verwalter kann ohne weitere Mahnung Verzugszinsen sowie Mahnkosten geltend machen.
Rechtsgrundlage
- § 28 WEG – Regelt den Wirtschaftsplan, die Vorschüsse der Eigentümer und deren Beschlussfassung.
- § 271 BGB – Allgemeine Regel zur Fälligkeit von Leistungen, subsidiär anwendbar, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.
- Ergänzend § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum automatischen Verzugseintritt bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit.