Fehlbelegungsabgabe

Auch: Ausgleichszahlung Fehlbelegung · Fehlbelegungsabgabe (Ausgleichszahlung)

Die Fehlbelegungsabgabe ist eine zusätzliche Zahlung, die Mieter einer öffentlich geförderten (Sozial-)Wohnung an die zuständige Behörde entrichten müssen, wenn ihr Einkommen die ursprüngliche Berechtigungsgrenze überschreitet, sie aber trotzdem in der günstigen Wohnung wohnen bleiben ("fehlbelegen"). Sie soll den Vorteil des verbilligten Mietpreises teilweise ausgleichen.

Ausführliche Erklärung

Sozialwohnungen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert und dürfen nur an Haushalte mit einem Einkommen unterhalb der jeweiligen Landesgrenze (Wohnberechtigungsschein) vermietet werden. Steigt das Einkommen der Mieter im Laufe der Zeit über diese Grenze, bleibt der Mietvertrag zwar bestehen (kein Kündigungsgrund), doch der Mieter "belegt" die geförderte Wohnung nun eigentlich zu Unrecht ("Fehlbelegung") gegenüber Haushalten, die tatsächlich anspruchsberechtigt wären.

Für den Makler relevant:

  • Die Fehlbelegungsabgabe war ursprünglich bundeseinheitlich im Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) geregelt.
  • Im Zuge der Föderalismusreform 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über. Seither ist die Erhebung sehr unterschiedlich: Einige Bundesländer (z. B. Hessen, seit 2016 mit wiedereingeführter Abgabe, sowie Saarland und teilweise Rheinland-Pfalz) haben eigene Regelungen beibehalten oder neu geschaffen, viele andere Länder (z. B. Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bayern) haben die Abgabe abgeschafft.
  • Die Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen zulässiger Einkommensgrenze und tatsächlichem Einkommen sowie nach der Differenz zwischen geförderter Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete.
  • Für Makler ist der Begriff vor allem bei der Vermittlung oder Bewertung von Bestandswohnungen mit laufender Sozialbindung relevant, da die Abgabe kein Kündigungsgrund ist, aber die Wirtschaftlichkeit für den Mieter beeinflusst.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zieht vor zehn Jahren mit Wohnberechtigungsschein in eine geförderte Wohnung ein. Durch eine Beförderung steigt sein Einkommen deutlich über die zulässige Grenze. Da das jeweilige Bundesland die Fehlbelegungsabgabe noch erhebt, muss er künftig monatlich einen Ausgleichsbetrag zusätzlich zur Miete zahlen, bleibt aber wohnen.

Rechtsgrundlage

  • Historisch: AFWoG (Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen), bundeseinheitlich bis zur Föderalismusreform 2006.
  • Landesrechtliche Wohnraumförderungs- bzw. Wohnungsbindungsgesetze: Seit 2006 regeln die einzelnen Bundesländer die Fehlbelegungsabgabe eigenständig – Existenz, Höhe und Berechnungsmodus unterscheiden sich erheblich.

Verwandte Begriffe