Gegenleistung

Auch: Kaufpreis als Bemessungsgrundlage · Grunderwerbsteuer-Gegenleistung

Die Gegenleistung ist der Wert, den der Erwerber eines Grundstücks für dessen Erwerb aufwendet – bei einem Kauf regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis. Sie bildet nach § 8 GrEStG die zentrale Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Ausführliche Erklärung

Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. § 9 GrEStG konkretisiert, was im Einzelnen zur Gegenleistung zählt: Bei einem Kaufvertrag umfasst sie den vereinbarten Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen sowie dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Für andere Erwerbsvorgänge wie Tausch, Zwangsversteigerung oder Enteignung sieht die Vorschrift eigene Definitionen vor. Zur Gegenleistung zählen zudem vom Käufer zusätzlich übernommene Leistungen (etwa die Übernahme von auf dem Grundstück lastenden, kraft Gesetzes übergehenden Belastungen) sowie Leistungen, die ein Dritter dem Veräußerer als Gegenleistung für den Erwerb erbringt. Die Grunderwerbsteuer selbst wird der Gegenleistung dagegen weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

Nur wenn keine Gegenleistung ermittelbar ist oder vorliegt – etwa bei bestimmten Umwandlungsvorgängen oder Erwerben zwischen verbundenen Unternehmen – wird ersatzweise auf den sogenannten Grundbesitzwert nach den Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes zurückgegriffen. Für Makler und Käufer ist der Begriff vor allem bei der Kalkulation der Erwerbsnebenkosten relevant, da neben dem reinen Kaufpreis auch mitübernommene Verpflichtungen die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der Grunderwerbsteuer erhöhen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer erwirbt ein Grundstück für 400.000 Euro und übernimmt zusätzlich eine auf dem Grundstück lastende, kraft Gesetzes auf ihn übergehende Verpflichtung im Wert von 10.000 Euro. Die Gegenleistung und damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beträgt in diesem Fall 410.000 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 8 GrEStG – Bestimmt die Gegenleistung als grundsätzliche Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
  • § 9 GrEStG – Konkretisiert, welche Leistungen im Einzelfall (Kauf, Tausch, Zwangsversteigerung u. a.) zur Gegenleistung gehören.

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