Kaufpreisrate
Auch: Abschlagszahlung · Teilzahlung
Eine Kaufpreisrate ist ein Teilbetrag des Gesamtkaufpreises einer Immobilie, der nicht auf einmal, sondern gestaffelt zu bestimmten Zeitpunkten oder nach bestimmten Ereignissen gezahlt wird. Die praktisch wichtigste Anwendung sind die gesetzlich geregelten Bauabschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen.
Ausführliche Erklärung
Beim klassischen Bestandsimmobilienkauf wird der Kaufpreis regelmäßig als Einmalzahlung nach Eintritt der Kaufpreisfälligkeit geleistet. Ratenzahlungen kommen jedoch in mehreren typischen Konstellationen vor:
- Bauträgerverträge: Hier ist die Ratenzahlung nach Baufortschritt zwingend vorgeschrieben (§ 3 MaBV) – der Bauträger darf Zahlungen nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt anfordern (siehe MaBV-Ratenplan). Dies schützt den Käufer davor, das volle Kaufpreisrisiko vor Fertigstellung zu tragen.
- Ratenkauf zwischen Privatpersonen: Insbesondere bei familieninternen Übertragungen oder aus steuerlichen Gründen wird gelegentlich eine Zahlung in mehreren Raten über einen vereinbarten Zeitraum vereinbart, oft verbunden mit einer Verzinsung des Restbetrags und einer Absicherung durch Auflassungsvormerkung sowie – bis zur vollständigen Zahlung – einem Rücktrittsvorbehalt oder einer Vormerkung zugunsten des Verkäufers.
- Kombination mit Sicherungsinstrumenten: Da der Verkäufer bei Ratenzahlung ein Ausfallrisiko trägt, werden häufig Bankbürgschaften, Grundschulden zugunsten des Verkäufers oder Rangrücktritte vereinbart, um die ausstehenden Raten abzusichern.
Für den Makler ist relevant, dass eine Ratenvereinbarung nicht automatisch zulässig oder üblich ist – bei Bestandsimmobilien erwarten Verkäufer regelmäßig die vollständige Zahlung zum Fälligkeitstermin, und Banken finanzieren üblicherweise nur bei einmaliger Kaufpreiszahlung reibungslos. Ratenmodelle sollten daher frühzeitig mit dem Notar und – bei finanzierten Käufen – mit der finanzierenden Bank abgestimmt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt eine im Bau befindliche Eigentumswohnung vom Bauträger. Statt des vollen Kaufpreises von 480.000 Euro auf einmal zahlt er nach Fertigstellung des Rohbaus eine erste Kaufpreisrate von 28 Prozent, weitere Raten nach Fertigstellung von Fenstern, Innenausbau und schließlich Bezugsfertigkeit – jeweils nach Anforderung durch den Bauträger und Bestätigung des Baufortschritts.
Rechtsgrundlage
- § 3 MaBV – Zwingende Staffelung der Ratenzahlungen nach Baufortschritt bei Bauträgerverträgen.
- § 433 BGB – Grundpflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises; die Ratenstruktur selbst ist vertraglich zu regeln.
- Bei privaten Ratenkaufmodellen gelten die allgemeinen vertraglichen Vereinbarungen, ergänzt durch Sicherungsinstrumente wie Grundschulden oder Bürgschaften.