Kostengruppen
Auch: Kostengruppen nach DIN 276 · Kostengliederung
Die Kostengruppen nach DIN 276 gliedern die Gesamtkosten eines Bauvorhabens systematisch in acht Hauptgruppen – von den Grundstückskosten über die eigentlichen Bauwerkskosten bis zu Finanzierungskosten – und bilden damit den Standard für Kostenplanung, Kostenermittlung und Kostenkontrolle in der Bau- und Immobilienwirtschaft.
Ausführliche Erklärung
Die DIN 276 „Kosten im Bauwesen" ist die zentrale technische Norm zur einheitlichen Erfassung und Gliederung von Baukosten in Deutschland. Sie unterteilt die Gesamtkosten eines Projekts in acht dreistellig codierte Kostengruppen der ersten Ebene: KG 100 (Grundstück), KG 200 (Vorbereitende Maßnahmen), KG 300 (Bauwerk – Baukonstruktionen), KG 400 (Bauwerk – Technische Anlagen), KG 500 (Außenanlagen und Freiflächen), KG 600 (Ausstattung und Kunstwerke), KG 700 (Baunebenkosten) sowie KG 800 (Finanzierung). Jede Hauptgruppe wird über eine zwei- und dreistellige Ziffernstruktur weiter in Untergruppen und Einzelpositionen aufgegliedert, sodass sich Kosten bis auf Bauteilebene zuordnen lassen.
In der Praxis bilden vor allem die Kostengruppen 300 und 400 – zusammen die eigentlichen „Bauwerkskosten" – den größten Kostenblock eines Bauvorhabens. Die DIN 276 unterscheidet zudem verschiedene Stufen der Kostenermittlung, die den Planungsfortschritt widerspiegeln (von der groben Kostenschätzung in der Bedarfsplanung bis zur detaillierten Kostenfeststellung nach Fertigstellung). Da sich auch die Honorarermittlung nach der HOAI an den anrechenbaren Kosten orientiert, die maßgeblich aus den Kostengruppen der DIN 276 abgeleitet werden, sind die Kostengruppen nicht nur für die reine Baukostenkontrolle, sondern auch für die Honorarberechnung von Architekten und Ingenieuren von zentraler Bedeutung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Projektentwickler kalkuliert für einen Wohnungsneubau die Gesamtkosten anhand der DIN-276-Kostengruppen: Neben dem Grundstückspreis (KG 100) und den eigentlichen Baukonstruktionskosten (KG 300) plant er separat die technischen Anlagen wie Heizung und Elektro (KG 400) sowie die Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurhonorare (KG 700) ein.
Rechtsgrundlage
Keine gesetzliche, sondern eine technische Rechtsgrundlage: DIN 276 „Kosten im Bauwesen" als anerkannte Regel der Technik für die Gliederung und Ermittlung von Baukosten.