Tagesbruch
Auch: Tagebruch · Erdfall durch Bergbau
Ein Tagesbruch ist der plötzliche, meist trichterförmige Einsturz der Erdoberfläche über einem nicht verfüllten, künstlich geschaffenen unterirdischen Hohlraum – typischerweise ein alter Bergwerksstollen oder -schacht. Er zählt zu den Bergschäden.
Ausführliche Erklärung
Tagesbrüche entstehen, wenn sich das Deckgebirge über einem verlassenen, nicht ausreichend gesicherten Hohlraum des Untertagebergbaus – etwa einem alten Stollen, Schacht oder Abbauhohlraum – nicht mehr selbst tragen kann und bis zur Geländeoberfläche durchbricht. Anders als natürliche Erdfälle (etwa durch Auslaugung von Gips oder Kalkstein) gehen Tagesbrüche auf vom Menschen geschaffene Hohlräume zurück, vor allem aus historischem, oft nicht mehr dokumentiertem Altbergbau. Sie treten meist spontan und ohne lange Vorwarnzeit auf und äußern sich als Risse im Boden oder als kraterartige Senken ("Pinge"). In Deutschland sind vor allem ehemalige Bergbauregionen betroffen, etwa Teile des Ruhrgebiets, des Saarlands und des Erzgebirges.
Für die Immobilienpraxis ist der Tagesbruch relevant, weil er die Standsicherheit von Gebäuden und die Bebaubarkeit von Grundstücken erheblich beeinträchtigen kann. Da Tagesbrüche durch bergbauliche Tätigkeit verursachte Sachschäden sind, fallen sie unter den bergrechtlichen Bergschadensbegriff des Bundesberggesetzes; für Schäden im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs gilt zugunsten der Geschädigten die gesetzliche Vermutung der Verursachung nach § 120 BBergG. Bei Verdacht auf untertägige Hohlräume empfiehlt sich vor einem Grundstückskauf eine Anfrage beim zuständigen Bergamt oder eine Auswertung historischer Grubenkarten.
Beispiel aus der Praxis
Auf einem unbebauten Grundstück in einer ehemaligen Steinkohleregion sackt über Nacht ein kreisrunder Bereich des Bodens etwa zwei Meter tief ein. Eine bergbehördliche Untersuchung stellt fest, dass darunter ein alter, nicht verfüllter Grubenschacht aus dem 19. Jahrhundert eingestürzt ist – ein klassischer Tagesbruch, der die geplante Bebauung des Grundstücks bis zur Sanierung des Hohlraums verhindert.
Rechtsgrundlage
- § 114 BBergG – Definiert den Bergschaden, zu dem auch durch Tagesbrüche verursachte Sachschäden zählen können.
- § 120 BBergG – Gesetzliche Vermutung, dass ein Schaden im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs durch diesen verursacht wurde.