Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Auch: Simplified Due Diligence · SDD
Vereinfachte Sorgfaltspflichten erlauben es einem Makler, bei einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit nachweislich geringem Geldwäscherisiko den Umfang der Identifizierungs- und Prüfmaßnahmen zu reduzieren, ohne ganz auf sie zu verzichten.
Ausführliche Erklärung
Das GwG folgt durchgängig einem risikobasierten Ansatz: Je nach festgestelltem Risiko variiert der Umfang der Sorgfaltspflichten zwischen "vereinfacht" (§ 14 GwG), "allgemein" (§ 10 GwG) und "verstärkt" (§ 15 GwG). Vereinfachte Sorgfaltspflichten kommen in Betracht, wenn der Makler im Rahmen seiner eigenen Risikoanalyse und der Risikobewertung der konkreten Geschäftsbeziehung ein geringeres Risiko feststellt. Als Indikatoren für ein geringeres Risiko nennt Anlage 3 zum GwG unter anderem:
- Vertragspartner ist eine börsennotierte Gesellschaft, die bereits umfangreichen Transparenzpflichten unterliegt
- Vertragspartner ist eine öffentliche Verwaltung oder ein öffentliches Unternehmen
- Geschäftsbeziehung mit Kunden aus Staaten mit als gering eingestuftem Geldwäscherisiko
Wichtig: Vereinfachte Sorgfaltspflichten bedeuten nicht, dass der Makler auf jegliche Prüfung verzichten darf. Er muss weiterhin die Identität der Vertragsparteien feststellen und die Geschäftsbeziehung überwachen – lediglich Umfang, Intensität und Häufigkeit der Prüfmaßnahmen können reduziert werden (z. B. weniger detaillierte Nachweise zur Mittelherkunft, längere Überprüfungsintervalle). Zudem gilt: Bestehen trotz grundsätzlich geringerem Risikoprofil im Einzelfall konkrete Verdachtsmomente (z. B. ungewöhnliche Transaktion), muss der Makler unabhängig von der Einstufung als "vereinfacht" die volle Sorgfaltsprüfung durchführen und ggf. eine Verdachtsmeldung erstatten – die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten entbindet nie von der Meldepflicht nach § 43 GwG.
In der Immobilienmaklerpraxis sind vereinfachte Sorgfaltspflichten seltener einschlägig als bei Banken, da Privatpersonen als typische Vertragsparteien meist nicht unter die Ausnahmetatbestände fallen; relevant wird die Vorschrift vor allem bei Transaktionen mit öffentlichen Auftraggebern oder etablierten, transparenten Unternehmen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermittelt den Verkauf eines städtischen Grundstücks an eine Gemeinde. Da es sich beim Käufer um eine öffentliche Verwaltung mit vollständig transparenten Entscheidungswegen handelt, wendet der Makler vereinfachte Sorgfaltspflichten an: Er verzichtet auf eine vertiefte Prüfung der Mittelherkunft, dokumentiert aber weiterhin die Grunddaten der Geschäftsbeziehung.