Vermietung an Angehörige

Auch: Angehörigenmietverhältnis · Angehörigenmiete

Bei der Vermietung an Angehörige überlässt ein Eigentümer eine Immobilie einem nahen Familienmitglied – häufig einem Kind oder Elternteil – zur Nutzung. Steuerlich wird ein solches Mietverhältnis nur anerkannt, wenn es fremdüblich gestaltet und tatsächlich wie unter fremden Dritten durchgeführt wird.

Ausführliche Erklärung

Angehörigenmietverhältnisse werden von den Finanzämtern besonders kritisch geprüft, weil hier – anders als bei Mietverträgen mit fremden Dritten – die Gefahr besteht, dass private, nicht steuerlich relevante Zuwendungen unter dem Deckmantel eines Mietvertrags verschleiert werden. Für die steuerliche Anerkennung gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Fremdvergleich: Der Mietvertrag muss inhaltlich dem entsprechen, was auch mit einem fremden Mieter vereinbart würde – klare Regelungen zu Mietzins, Nebenkosten, Kündigungsfristen und Instandhaltungspflichten.
  • Tatsächliche Durchführung: Die Miete muss tatsächlich und regelmäßig gezahlt werden (üblicherweise durch Überweisung, nicht durch bloße Verrechnung), die vereinbarten Nebenkosten müssen abgerechnet werden.
  • Miethöhe (66-Prozent-Grenze): Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, gilt das Mietverhältnis als vollentgeltlich, und der Vermieter kann sämtliche Werbungskosten in voller Höhe absetzen. Liegt die Miete darunter, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt (siehe verbilligte Vermietung an Angehörige).

Praxisrelevanz für Makler: Wer Eigentümer berät, die eine Immobilie günstig an Kinder oder Eltern vermieten möchten (z. B. im Rahmen der Ausbildungsfinanzierung oder Altersvorsorge), sollte auf eine schriftliche, fremdübliche Vertragsgestaltung und die Einhaltung der Miethöhe-Grenze hinweisen, damit der volle Werbungskostenabzug erhalten bleibt. Auch bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel, Vergleichsobjekte) kann der Makler wertvolle Unterstützung leisten.

Beispiel aus der Praxis

Eltern vermieten ihrer studierenden Tochter eine Eigentumswohnung, deren ortsübliche Warmmiete 800 Euro beträgt, für 600 Euro monatlich. Da 600 Euro mehr als 66 % von 800 Euro (528 Euro) sind, erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis als vollentgeltlich an – die Eltern können ihre Werbungskosten für die Wohnung in voller Höhe geltend machen.

Rechtsgrundlage

  • § 21 Abs. 2 EStG – Regelt die 66-Prozent-Grenze für die steuerliche Anerkennung verbilligter Vermietung, auch an Angehörige.

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