Verwaltervergütung
Auch: Verwalterhonorar · Verwaltergebühr
Die Verwaltervergütung ist das Entgelt, das der WEG-Verwalter für seine Tätigkeit erhält. Sie wird individuell im Verwaltervertrag ausgehandelt, da das Gesetz – anders als etwa bei Notaren – keine feste Gebührenordnung für Verwalter vorsieht.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich ist der Verwaltervertrag ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB. Die Höhe der Verwaltervergütung ist frei verhandelbar und hängt in der Praxis von Faktoren wie Region, Größe und Zustand der Anlage, Leistungsumfang sowie der jeweiligen Marktlage ab. Üblich ist eine monatliche Pauschale je Wohneinheit, ergänzt um gesondert vergütete Sonderleistungen für Aufgaben außerhalb der laufenden Regelverwaltung.
Für Makler und Beiräte ist bei der Bewertung eines Verwaltervertrags wichtig, zwischen dem Grundhonorar für die laufenden Grundleistungen (u. a. Einberufung der Eigentümerversammlung, Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Kontoführung) und zusätzlich vergüteten Sonderleistungen (etwa Begleitung größerer Sanierungen oder Mahnverfahren) zu unterscheiden. Eine transparente vertragliche Trennung beider Bestandteile beugt Streit über vermeintlich "versteckte" Zusatzkosten vor – ein häufiger Streitpunkt bei Verwalterwechseln. Die Verwaltervergütung wird als Teil der Verwaltungskosten in den Wirtschaftsplan eingestellt und über die Jahresabrechnung nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt.
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kann ein auffällig hohes oder intransparentes Honorar für Makler ein Prüfpunkt sein, den sie im Rahmen der Objektaufbereitung gegenüber Kaufinteressenten ansprechen sollten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Verwaltung vereinbart mit einer WEG mit 20 Einheiten eine monatliche Verwaltervergütung von 26 Euro pro Einheit als Grundhonorar. Für die Begleitung einer außerordentlichen Versammlung zur Beschlussfassung über eine Fassadensanierung wird zusätzlich eine im Vertrag vorgesehene Sonderleistung von 300 Euro brutto berechnet.
Rechtsgrundlage
- §§ 611, 675 BGB – Der Verwaltervertrag ist ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag; die Vergütung wird frei vereinbart.
- Keine spezielle gesetzliche Gebührenordnung für die Verwaltervergütung.