Wohnen auf Zeit
Auch: Temporäres Wohnen · Möbliertes Wohnen auf Zeit
„Wohnen auf Zeit" bezeichnet die zeitlich begrenzte, meist möblierte Vermietung von Wohnraum für einen von vornherein feststehenden, vorübergehenden Bedarf – etwa für Berufspendler, Projektmitarbeiter oder Studierende – oft für Zeiträume von wenigen Wochen bis zu einigen Monaten.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich handelt es sich bei Wohnen auf Zeit grundsätzlich um Wohnraummiete, für die im Ausgangspunkt dieselben Vorschriften gelten wie für jede andere Wohnraummiete auch. Eine wichtige Ausnahme regelt § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Ist Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, gelten bestimmte Mieterschutzvorschriften des Wohnraummietrechts – etwa zum Kündigungsschutz und zu Formvorschriften der Kündigung – nicht. Voraussetzung dafür ist, dass bereits bei Vertragsschluss ein von vornherein zeitlich begrenzter Nutzungszweck feststand, den beide Parteien kannten und wollten – etwa eine befristete Montagetätigkeit, ein Praktikum oder ein zeitlich begrenztes Projekt. Ein bloß pauschal als „befristet" bezeichneter Vertrag reicht dafür nicht aus; entscheidend ist der tatsächlich vorübergehende Zweck.
In der Praxis hat sich „Wohnen auf Zeit" als eigenes Marktsegment etabliert: Anbieter vermieten möblierte Wohnungen inklusive Nebenkosten, Internet und oft Reinigungsservice als Gesamtpaket, meist zu höheren Quadratmeterpreisen als bei klassischer unmöblierter Langzeitvermietung. Zielgruppen sind unter anderem Berufspendler, Interims- und Projektmitarbeiter, Studierende während eines Praxissemesters oder Personen in einer Übergangsphase (z. B. nach Umzug oder während einer Renovierung der eigenen Wohnung). Von der klassischen Ferienwohnung unterscheidet sich Wohnen auf Zeit vor allem durch die Zielgruppe (berufliche statt touristische Zwecke) und meist längere Mindestmietdauern.
Für Vermieter und Makler ist wichtig: Die Ausnahme vom Mieterschutz nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben und sollte im Mietvertrag klar dokumentiert werden (Nennung des vorübergehenden Zwecks), da Gerichte im Streitfall genau prüfen, ob tatsächlich ein vorübergehender Gebrauch vorlag oder ob es sich faktisch um eine reguläre Dauervermietung handelt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen mietet für einen für sechs Monate nach Deutschland entsandten Mitarbeiter eine möblierte Wohnung an. Da der vorübergehende Zweck – die befristete Entsendung – bereits bei Vertragsschluss feststand und dokumentiert ist, gelten bestimmte Kündigungsschutzvorschriften der regulären Wohnraummiete hier nicht.
Rechtsgrundlage
- § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Ausnahme bestimmter Mieterschutzvorschriften bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird.